Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_3/2016
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Urteil vom 6. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton St. Gallen, Politische Gemeinde U.________, Evang.-ref. Kirchgemeinde U.________,
vertreten durch Gemeindesteueramt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
Entscheid vom 21. Dezember 2015 des Kantonsgerichts
St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine (vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhobene) Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigungen in mehreren Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auf die nachträgliche Einholung einer genügenden Vollmacht könne wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Pfändungsankündigungen (nach rechtsgültiger Beseitigung der Rechtsvorschläge und nach Stellung der Fortsetzungsbegehren) zu Recht ausgestellt worden seien, setze sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auseinander, der Verweis auf frühere Eingaben und Unterlagen genüge nicht, die Begründetheit der Betreibungsforderungen könne weder vom Betreibungsamt noch von den SchK-Aufsichtsbehörden überprüft werden, auf die Beschwerde sei somit mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten,
dass die (vom Ehemann verfasste) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als in Vertretung der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde entgegengenommen worden ist, weil der Ehemann selbst durch den (gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen) Entscheid des Kantonsgerichts nicht beschwert ist und daher zur Beschwerde nicht legitimiert wäre (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann ausnahmsweise davon abzusehen ist, die nicht durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin (Art. 40Abs. 1 BGG) zur Mitunterzeichnung der Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), weil sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 21. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann