Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_120/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 7. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Zopfi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1978 geborenen A.________ ab 1. Dezember 2001 ein halbe Invalidenrente zu. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, die Versicherte würde im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein. Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 %. Nachdem die Versicherte einen Sohn geboren hatte, ermittelte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2004 nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % und bestätigte die halbe Invalidenrente. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte würde als Gesunde neu zu 60 % im Haushalt arbeiten und zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen; aufgrund der Zunahme der körperlichen Beschwerden und der Verschlechterung der psychischen Verfassung könne ihr aktuell aber keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Mit Mitteilung vom 11. Juli 2006 bestätigte sodann die IV-Stelle die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 %. Nachdem die Versicherte im 2011 eine Tochter geboren hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die laufende Rente mit Verfügung vom 7. Januar 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei auf die Einstellung der halben Rente zu verzichten.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
2.
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Aufhebung der halben Rente der Versicherten auf den zweiten der Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2013 folgenden Monats bestätigte.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 9. März 2004 jedenfalls in psychischer Hinsicht erheblich verbessert hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Bei der Verfügung vom 9. März 2004 handelte es sich um die letzte Verfügung vor jener vom 7. Januar 2013, die auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte. Somit bildet diese Verfügung die Vergleichsbasis zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Änderung des erheblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Da in dieser Verfügung die im Vergleich zur Verfügung vom 16. Dezember 2002 erhöhte Einschränkung im Erwerbsbereich auch mit der Verschlechterung der psychischen Verfassung der Versicherten begründet wurde, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, das psychische Leiden habe im Jahr 2004 einen erheblichen Einfluss auf die Rentenhöhe gehabt.
4.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. Januar 2013 medizinisch-theoretisch in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Weshalb diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre, wird von der Versicherten nicht näher begründet und ist nicht nachvollziehbar.
4.3. Ebenfalls nicht bestritten wird der sog. Status der Versicherten, mithin dass sie als Gesunde zu 60 % im Haushalt und zu 40 % erwerblich tätig wäre. Entgegen ihren Ausführungen entspricht es der Rechtsprechung, bei diesem Status und einer 50 %-igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung im Erwerbsbereich in zeitlicher Hinsicht zu verneinen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Prozentvergleich zur Festsetzung der Gesamteinschränkung im Erwerbsbereich erweist sich demnach als grundsätzlich bundesrechtskonform.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es sei nicht ein Prozentvergleich durchzuführen, sondern ein Valideneinkommen ausgehend von jenem der Verfügung vom 16. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 80'000.- zu ermitteln, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, war das Einkommen der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens stark schwankend. Ausweislich des Auszuges aus dem Individuellen Konto der AHV erzielte sie in keinem Jahr ein Einkommen von über Fr. 50'000.-. Das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Dezember 2002 angenommene Valideneinkommen von Fr. 80'000.- für das Jahr 2001 ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und kann somit nicht Grundlage eines Einkommensvergleiches bilden.
4.5. Hat das kantonale Gericht somit kein Bundesrecht verletzt, als es von einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 2,4 % im Erwerbsbereich ausging, so durfte es ohne weiteres offenlassen, ob im Haushaltsbereich ein solcher von 13,11 % oder von 30 % besteht. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold