BGer 9C_467/2015 |
BGer 9C_467/2015 vom 07.01.2016 |
9C_467/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 7. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Frau Nicole Büchel,
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Beschwerdeführerin,
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(Berechnung des Leistungsanspruchs),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 28. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheiden vom 30. November 2012 und 13. März 2014 (Verfahren EL 2012/19 und EL 2013/50) einen Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2013 verneint hatte, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. Juni 2014 A.________ ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente von monatlich Fr. 344.- zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2014 bestätigte.
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung mit der Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abwies, indem es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 verneinte.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben und ihr für das Jahr 2014 Ergänzungsleistungen zu gewähren; die Sache sei zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Vorinstanz ermittelte für 2014 (zur Rechtsbeständigkeit von Verfügungen und Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen BGE 128 V 39) auch unter Berücksichtigung der Heimkosten für Dezember 2013, abzüglich des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Anteils, bei der Bestimmung des Reinvermögens (Stand am 1. Januar 2014; Art. 23 Abs. 1 ELV) und damit bei der Berechnung des Vermögensverzehrs (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) einen Einnahmenüberschuss und verneinte daher einen Anspruch (Art. 9 Abs. 1 ELG).
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nicht verlangten Darlehenszinsen würden von der Beschwerdegegnerin (und auch der Vorinstanz) als Vermögensverzicht interpretiert; diese aufgerechneten Verzichte seien daher in den Folgejahren um jeweils Fr. 10'000.- zu reduzieren. Dabei übersieht sie, dass der Darlehenszinsverzicht gegenüber ihrer Enkelin ein Verzicht auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG darstellt. Der betreffende Betrag wird nicht zum 1. Januar des folgenden Jahres als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betrachtet und demzufolge nicht zum Reinvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinzugezählt, weshalb die Amortisationsbestimmung nach Art. 17a ELV von vornherein nicht anwendbar ist.
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2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass frühestens ab März 2013 von einem Vermögensverzicht (durch Schenkungen in Form des Erlasses der Darlehensrestschuld zugunsten der Enkelin) von Fr. 79'680.- auszugehen sei und demzufolge die Amortisationsregelung nach Art. 17a ELV erstmals am 1. Januar 2015 greift. Ihre Vorbringen vermögen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese im Wesentlichen auf dem rechtskräftigen Entscheid vom 13. März 2014 (Verfahren EL 2013/50 betreffend den EL-Anspruch für 2013) gestützte Beurteilung Bundesrecht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG).
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2.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien die gesamten Heimkosten für Dezember 2013 zu berücksichtigen, da allfällige Leistungen der Versicherungen per 31. des Monats bereits eingegangen seien. Indessen hat sie keinen entsprechenden Zahlungseingangsbeleg eingereicht, weshalb ihr Vorbringen unbewiesen bleibt.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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