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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_863/2015 {T 0/2}
Urteil vom 7. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Nach Beizug einer polydisziplinären Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (fortan: MEDAS) vom 12. Dezember 2012 (mitsamt Ergänzung vom 26. August 2013), Abklärungen (haus-) wirtschaftlicher Natur und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Rentengesuch der 1972 geborenen A.________ mangels Invalidität ab (Verfügung vom 12. März 2014).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2015 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2014 sei ihr "eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz (Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG i.V.m. Art. 6-8 ATSG) und Rechtsprechung (insbesondere BGE 140 V 193 bezüglich Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht) zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde greift den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen mit den Einwänden an, das kantonale Gericht sei zu Unrecht der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der MEDAS gemäss deren Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Arbeitsunfähigkeit von 50 %) nicht gefolgt, auch habe es die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) nicht berücksichtigt. Dabei wird übersehen, dass BGE 141 V 281, soweit hier bezüglich der festgestellten Leiden überhaupt von Relevanz, an der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, nichts geändert hat (Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die auf der MEDAS-Expertise beruhende Erwägung der Vorinstanz, die Intensität der Therapiebemühungen (alle zwei Wochen ambulante psychiatrische Behandlung) könne - insbesondere bei fraglicher Medikamentencompliance und ungenügender medikamentöser Therapie - nicht als genügend gelten, bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Mithin ist der vorinstanzliche Schluss, die gutachterlich diagnostizierte - reaktiv lebensgeschichtlich geprägt verlaufende - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), sei aufgrund der fehlenden konsequenten Depressionstherapie nicht als resistent ausgewiesen, bundesrechtskonform. Nota bene hielt der psychiatrische Experte explizit fest, bei adäquater Depressionsbehandlung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Schliesslich stellt die vom MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht keine "pflichtwidrige Beweiswürdigung" der an sich beweiskräftigen Expertise dar, sondern ist Folge davon, dass die normativen Rahmenbedingungen die Annahme einer rentenauslösenden Gesundheitsschädigung bei psychischen Störungen der hier interessierenden Art nicht zulassen. Dies gilt auch in Bezug auf die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Zügen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz (auch) diesbezüglich von einer nur mässig ausgeprägten Befundlage ausgeht, welche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), lassen die - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen zu den Ressourcen durchaus den (bundesrechtskonformen) Schluss zu, dass von der Beschwerdeführerin trotz der Leiden willensmässig erwartet werden kann, in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein (BGE 127 V 294 E. 5a in fine S. 299 f.). Nach dem Gesagten entfällt die Annahme eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, woran auch die Vorbringen zur Invaliditätsbemessung (Status, Valideneinkommen) nichts ändern.
2.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
3.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer