BGer 4A_624/2015 |
BGer 4A_624/2015 vom 08.01.2016 |
{T 0/2}
|
4A_624/2015
|
Urteil vom 8. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
B.________ AG,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Arbeitsvertrag,
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
|
Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015.
|
In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015 mit Eingaben vom 6. und 13. November 2015 Beschwerde erhoben hat;
|
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
|
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Lenzburg, Arbeitsgericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Januar 2016
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|