BGer 4A_624/2015
 
BGer 4A_624/2015 vom 08.01.2016
{T 0/2}
4A_624/2015
 
Urteil vom 8. Januar 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Arbeitsgericht, vom 18. September 2015 mit Eingaben vom 6. und 13. November 2015 Beschwerde erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Lenzburg, Arbeitsgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer