Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_879/2015
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Urteil vom 8. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Elisabeth Tribaldos und David Husmann, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_585/2013 vom 21. März 2014 eine gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a verfügte Aufhebung der seit Juni 2002 bezogenen halben IV-Rente bestätigt hatte, meldete sich A.________ (geb. 1957) am 6. Mai 2014 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 trat die Verwaltung darauf nicht ein.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Rentengesuch einzutreten.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Versicherungsverlaufs bis zum 21. Januar 2015 mangels Glaubhaftmachung erheblicher neuer Tatsachen nicht verpflichtet war, auf das Leistungsgesuch vom 6. Mai 2014 einzutreten (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Es wird auf die Erwägungen 1.1, 1.2 und 2 des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dagegen wird in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht, was über im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige appellatorische Kritik hinausginge, so dass es bei den diesbezüglichen verbindlichen Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sein Bewenden hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Hauptargumentation, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund von BGE 141 V 281 auf das neue Leistungsgesuch eintreten müssen, ist mit dem inzwischen ergangenen Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 (zur Publikation in BGE 141 V bestimmt) jegliche Grundlage entzogen, so dass sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen im Einzelnen erübrigt. Die weiteren unter rechtlichen Titeln erhobenen Rügen der Beschwerde (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch unvollständige Würdigung des Sachverhaltes, altersbedingte Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und unrichtige Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV) stellen im Kern und bei Lichte besehen appellatorische Tatsachenkritik dar, was vor Bundesgericht im Lichte der gesetzlichen Kognition (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht genügt.
2.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
3.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann