Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_970/2015
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Urteil vom 11. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 11. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Bestätigung der (vorgängig superprovisorisch ihr gegenüber angeordneten) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) samt Einsetzung eines Beistandes abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Eingang der Repliken der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters) im Wesentlichen erwog, auf die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallenden bzw. über den Streitgegenstand hinausgehenden Beschwerdevorbringen (u.a. Kritik am Verhalten der KESB und des Beistandes sowie an der Heimunterbringung) sei von vornherein nicht einzutreten, auf Grund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme bedürfe die 1955 geborene Beschwerdeführerin nicht nur der medizinischen und pflegerischen Betreuung, sondern sei auch in administrativen und finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig, die Hilfe einer Putzfrau oder der Spitex habe sie abgelehnt, die alleinige Hilfe von Seiten eines Dritten genüge nicht, die angeordnete Massnahme erscheine auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit als unumgänglich, zumal die Beschwerdeführerin, soweit sie dazu in der Lage sei, ihre Angelegenheiten nach wie vor selbst regeln könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. November 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann