Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_953/2015
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Urteil vom 12. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. November 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. Dezember 2015eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die (ihm versehentlich zugestellte) Verfügung vom 21. Mai 2014 eingetreten ist, da die Vorinstanz über den Streitgegenstand bereits mit Entscheid vom 27. Januar 2015 (mit welchem seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 abgewiesen worden war) entschieden hatte,
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich einzig zur (von der Vorinstanz im Entscheid vom 10. November 2015 nicht beurteilten) materiellen Seite des Falles (Anrechnung von Mietzinseinnahmen im Rahmen der EL-Berechnung) äussert, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann