BGer 1G_6/2015 |
BGer 1G_6/2015 vom 14.01.2016 |
{T 0/2}
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1G_6/2015
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Urteil vom 14. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli und Chaix sowie
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Staatsanwaltschaft Baden,
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Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil,
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Obergericht des Kantons Aargau,
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Strafgericht, 1. Kammer,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2015 vom 30. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil 1B_401/2015 vom 30. November 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut. In Dispositiv-Ziffer 3 sprach es ihm zu Lasten des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von Fr. 940.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu.
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Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 ersucht A.________ um Erläuterung bzw. Berichtigung dieses Urteils. Das Bundesgericht habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung einzig die von seinem Vertreter Advokat Noll mit der Vernehmlassung eingereichte zweite Honorarnote im Betrag von Fr. 940.25 berücksichtigt und die bereits als Beschwerdebeilage eingereichte erste Honorarnote von Fr. 5'493.30 übersehen. Er beantragt, die Parteientschädigung unter Berücksichtigung beider Honorarnoten neu festzusetzen und Ziffer 3 des Urteils 1B_401/2015 entsprechend zu berichtigen.
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B. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht habe die von ihm mit der Beschwerdebeilage eingereichte erste Honorarrechnung übersehen und dementsprechend bei der Festsetzung der Parteientschädigung versehentlich nicht in Betracht gezogen. Damit wirft er dem Bundesgericht vor, eine in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 121 lit. d BGG). Die Eingabe ist dementsprechend als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und zu beurteilen.
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2. Die mit der Beschwerde eingereichte Honorarnote über Fr. 5'493.30 blieb bei der Festsetzung der Parteientschädigung im Verfahren 1B_401/2015 effektiv versehentlich unberücksichtigt. Das Revisionsgesuch ist dementsprechend gutzuheissen und die Parteientschädigung neu festzusetzen.
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Der Parteivertreter hat für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht einen Aufwand von insgesamt Fr. 6'433. 55 in Rechnung gestellt. Nebst Sachaufwand und Mehrwertsteuer hat er dabei 21.07 Stunden à Fr. 260.-- verrechnet. Ein solcher Zeitaufwand von über zwei Arbeitstagen in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem der Sachverhalt dem Rechtsvertreter bereits aus dem Strafverfahren und dem kantonalen Haftprüfungsverfahren vertraut war und das weder schwierige Rechtsfragen aufwarf noch besonders aufwendig war, erscheint unangemessen hoch. Die Parteientschädigung ist auf pauschal Fr. 2'500.-- festzusetzen.
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3. Das Revisionsgesuch ist damit gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 1B_401/2015 aufzuheben und im Sinne obiger Ausführungen neu zu fassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer für das Revisionsverfahren nicht zuzusprechen, da er keine verlangt hat und sich sein Aufwand zudem im keine zwei Seiten umfassenden Kurzbrief vom 11. Dezember 2015 erschöpft.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts 1B_401/2015 vom 30. November 2015 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"3.
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Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
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2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Privatklägerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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