BGer 8C_897/2015 |
BGer 8C_897/2015 vom 15.01.2016 |
{T 0/2}
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8C_897/2015
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Urteil vom 15. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 29. November 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1964 geborenen A.________ unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 %.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Oktober 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten.
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Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. |
2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 141 V 281). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).
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3. |
3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird gestützt auf die Ergebnisse der vom Unfallversicherer eingeholten Expertise der Gutachterstelle Solothurn, Solothurn (nachfolgend: gutso), vom 18. Februar 2009 und des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB), vom 6. November 2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit - worunter die zuletzt bis im Jahr 2007 ausgeübte Beschäftigung als Hilfsbäckerin nicht falle - voll arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht seien schon auf der Ebene der Diagnosestellung nicht auszuräumende Zweifel an der Schwere des Schmerzleidens auszumachen. Die gutso-Ärzte hätten eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung sei lediglich im Sinne einer Differentialdiagnose in Betracht gezogen worden. Sie hätten es als schwierig erachtet, aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten. Dem sei von den ZMB-Experten nicht widersprochen worden. Sie seien vielmehr weder in der Befunderhebung noch in der Beurteilung wesentlich von der gutso-Einschätzung abgewichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Relevanz des Schmerzgeschehens zu verneinen. Soweit im ZMB-Gutachten gestützt auf die darin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gleichwohl eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne dem nicht gefolgt werden. Für das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spreche auch, dass im Gutachten kein Beschrieb enthalten sei, welcher auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen lasse. Auf dieser Grundlage nimmt die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung vor, woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiert.
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3.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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3.2.1. Soweit sie geltend macht, die Annahme von Gutachtern und Vorinstanz, wonach die Gesundheitsschädigung Folge verschiedener "nicht-medizinischer Faktoren" sei (namentlich fehlende Berufsqualifikation, als ungerecht empfundener Umgang der letzten Arbeitgeberin mit der Versicherten, mangelnde Deutschkenntnisse, Invalidität des Ehemannes, Wohnsituation), sei unhaltbar, muss ihr entgegengehalten werden, dass die Ursache des Schmerzleidens für die Frage nach einem Rentenanspruch nicht massgebend ist. Auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Bei somatoformen Störungen (ICD-10 F45) im Besonderen ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) setzt einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die insgesamt nicht gesicherte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung willkürfrei annehmen dürfen, dass keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Entgegen der Ansicht der Versicherten ist eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) vor diesem Hintergrund hinfällig. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.2.2. Mit der Beschwerde reicht die Versicherte neu einen Lohnausweis für die Steuererklärung vom 22. Januar 2007 betreffend das Jahr 2006 ein. Sie möchte mit diesem Beleg nachweisen, dass das Valideneinkommen auf von den einzelnen Lohnausweisen divergierenden Einträgen im Individuellen Konto (IK) basierte. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen letztinstanzlich nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Ob der genannte Lohnausweis im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat, kann allerdings letztlich offen bleiben, denn zum IK-Auszug über die tatsächlich abgerechneten Lohnzahlungen des Jahres 2006, welcher - nebst den dort eingetragenen Verdiensten in den weiteren Erwerbsjahren - die massgebende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bildete, besteht gar keine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass Familienzulagen nicht zum Valideneinkommen zählen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 328 Rz. 54 zu Art. 28a IVG). Der IK-Auszug für das Jahr 2006 weist ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 68'301.- aus, der Bruttolohn gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung betrug im Jahr 2006 Fr. 70'641.-, wovon Fr. 2'340.- auf Kinderzulagen entfielen. Nach Abzug dieser Zulagen resultiert ebenfalls ein Bruttolohn von Fr. 68'301.-. Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für ein vom kantonalen Gericht falsch berechnetes Valideneinkommen. Gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Versicherte darüber hinaus keine Einwände.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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