BGer 9C_23/2016 |
BGer 9C_23/2016 vom 15.01.2016 |
9C_23/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 15. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. November 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015,
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in Erwägung, |
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
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dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. November 2015, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit 2. Januar 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 6. Januar 2016 endete,
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dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Januar 2016, somit fünf Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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