Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_598/2015
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Urteil vom 18. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts,
2. Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (superprovisorische vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 26. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ reichte am 28. Februar 2015 beim Bezirksgericht Aarau ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein und beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und zur Begründung dieses Begehrens eine angemessene Frist anzusetzen.
A.b. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. März 2015 ab.
A.c. Dagegen wandte sich A.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 26. Juni 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.--.
B.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. August 2015 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er verlangt, dass ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).
2.
Angefochten ist ein Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In Bezug auf den Streit um die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht hat das Obergericht als Rechtsmittelinstanz geurteilt. Auch soweit das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren abweist, erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG als zulässig (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg vor Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Mündet der Prozess, für den um das Armenrecht gestritten wird, in einen Zwischenentscheid, auf den das Bundesgericht nicht eintritt, so tritt es auch nicht auf die Frage ein, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert worden ist.
3.2. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit in der Hauptsache um die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes. Gegen superprovisorische Massnahmen scheidet die Beschwerde an das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit aus (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1.2-1.4 S. 418 ff. mit Hinweisen). Damit hat der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, den Entscheid über die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht anzufechten (vgl. E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz selbst auf die Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege eingetreten ist und sie ihren Entscheid selbständig eröffnet hat. Der Beschwerdeführer muss es damit hinnehmen, dass er den erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht nicht bzw. erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entscheid über die vorsorglichen Massnahme in der Sache anfechten kann. Nichts anders gilt, soweit dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss daher für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den besonderen Umständen des Falles wegen wird darauf verzichtet, solche zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Kanton ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
5.
Das Bundesgericht hat das vorliegende Urteil am 18. Januar 2016 gefällt. Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wurde am 29. Januar 2016 eröffnet, trug in der Überschrift auf der ersten Seite aber ein falsches Urteilsdatum. Gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt das Bundesgericht dieses offensichtliche Versehen von Amtes wegen. Damit tritt die mit der vorliegenden Urkunde eröffnete Ausfertigung an die Stelle der am 29. Januar 2016 versandten Dokumente.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn