Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_687/2015
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Urteil vom 20. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Erbteilung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 6. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und ihrer Schwester und Miterbin B.________ wird vor dem Kreisgericht Rheintal und den übergeordneten Instanzen ein langjähriger Erbstreit um das Erbe ihrer Eltern ausgetragen. Im Rahmen des Hauptverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Antrag auf sofortige Versteigerung zweier im Nachlass befindlicher Eigentumswohnungen in U.________ TI bzw. V.________ GR), was mit Entscheid des Kreisgerichts vom 18. September 2014 abgewiesen wurde. Diesen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zog die Beschwerdeführerin mit Berufung vom 8. Oktober 2014 an das Kantonsgericht St. Gallen weiter.
B.
Am 19. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einreichen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. August 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. September 2015 (Postaufgabe: 7. September 2015) ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Sie verlangt, ihr sei im kantonalen Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C.________ als ihr Rechtsvertreter einzusetzen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um den Erlass allfälliger Kosten.
D.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 28. Oktober, 23. November und 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Ausführungen und Unterlagen nach.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Dass das Kantonsgericht über die unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige Instanz (vgl. Art. 75 BGG) entschieden hat, schadet nicht, da es mit einem Berufungsverfahren befasst war und den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Rahmen gefällt hat (BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Erbstreitigkeit, deren Streitwert gemäss Angabe der Vorinstanz Fr. 30'000.-- überschreitet, womit die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG gegeben ist. Indes kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (beschränkte Beschwerdegründe bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG; vgl. BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin direkt den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der ersten Instanz in inhaltlicher Weise anficht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die unentgeltliche Rechtspflege. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren 2, welches nicht die unentgeltliche Rechtspflege, sondern das Berufungsverfahren in der Sache betrifft, und auf das Rechtsbegehren 3, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten seien ihrer Miterbin aufzuerlegen. Letztere ist nicht Partei des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Die nachträglichen Eingaben vom 28. Oktober, 23. November und 21. Dezember 2015 können infolge Fristablaufs (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt werden.
2.
Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (sog. Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
3.
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin rügt zumindest sinngemäss eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV).
Vorliegend war die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit strittig. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 in fine; 133 III 614 E. 5 S. 616). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; je mit Hinweisen).
4.
Die Frage der Prozessaussichten ist anhand der konkret von der Beschwerdeführerin gestellten Berufungsanträge und ihren gegen die Erwägungen der Vorinstanz erhobenen Rügen zu prüfen.
4.1. In ihrer Berufung vom 8. Oktober 2014 verlangte die Beschwerdeführerin, die Liegenschaften U.________ und V.________ seien "gemäss Art. 612 / 2 & 3 ZGB (...) vorsorglich und aufgrund der Dringlichkeit so schnell als möglich" anhand beigelegter Steigerungsbedingungen unter den Erbinnen zu versteigern (vgl. auch Sachverhalt lit. A). Bezüglich V.________ sei eventualiter die freiwillige öffentliche amtliche Versteigerung anzuordnen. Die Kosten seien dem Erbteilungsprozess zuzuschlagen resp. alle Kosten der Miterbin aufzuerlegen.
4.2. Bereits das Kreisgericht Rheintal wies das Massnahmegesuch ab, weil für die von der Beschwerdeführerin verlangten vorsorglichen Massnahmen eine gesetzliche Grundlage fehle, wolle sie doch nicht einen bestehenden Zustand erhalten, sondern subjektive Privatrechte schon während des laufenden Verfahrens zu- bzw. aberkennen. Sie könne sich hierzu weder auf Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB noch auf kantonales Recht stützen.
Die Vorinstanz bestätigte dies nach der summarischen Prüfung (E. 3) im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Sie wies die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Art. 610 und 612 ZGB , auf welche sich die Beschwerdeführerin stütze, die Durchführung der Erbteilung regeln würden, aber keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bilden könnten.
4.3. Die Beschwerdeführerin übersieht in der Tat, dass ihr Ersuchen, die beiden Liegenschaften seien in Anwendung von Art. 612 Abs. 2 oder Abs. 3 ZGB zu versteigern, nicht Gegenstand eines Massnahmeverfahrens sein kann. Vorsorgliche Massnahmen dienen definitionsgemäss dazu, einer Partei einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bis ein gerichtliches Endurteil vorliegt resp. gefällt werden kann; ein bereits laufender oder anstehender Hauptprozess darf dadurch indes nicht präjudiziert werden (vgl. LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 261 ZPO; ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 1-3 zu Art. 261 ZPO).
Bei Art. 612 ZGB handelt es sich demgegenüber um Teilungsvorschriften des Erbrechts, mit deren Anwendung definitiv über das rechtliche Schicksal der Liegenschaften entschieden würde. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Absätze 2 und 3 kommen dabei nur in Anknüpfung an Art. 612 Abs. 1 ZGB zum Zug, d.h. wenn die Erbschaftssache durch Teilung in mehrere Lose an Wert verlieren würde, aber nicht in einem einzigen Los untergebracht werden kann (BGE 137 III 8 E. 2.1 und E. 2.2 S. 10 mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich STEPHAN WOLF/MARTIN EGGEL, Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, 2014, N. 33 ff. zu Art. 612 ZGB). Es liegt grundsätzlich am zuständigen Teilungsgericht zu entscheiden, ob die notwendigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Diese gesetzlich geregelten Verfahren und Zuständigkeiten kann die Beschwerdeführerin nicht auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen beschleunigen resp. umgehen. Die Beschwerdeführerin muss ihre Begehren im hängigen Hauptprozess stellen.
4.4. Vor diesem Hintergrund brauchen die weiteren Gründe, weshalb die Vorinstanz die Berufung als aussichtslos bezeichnet hat, nicht weiter geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat die Verfassung nicht verletzt, wenn sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass die Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann