BGer 9C_39/2016 |
BGer 9C_39/2016 vom 20.01.2016 |
{T 0/2}
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9C_39/2016
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Urteil vom 20. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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vivacare AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 3. Dezember 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Dezember 2015, mit welchem die Vorinstanz auf eine ihr von der Krankenversicherung vivacare AG, Bern, weitergeleitete Eingabe des A.________ mangels Beschwerdewillens nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis),
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dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern - erneut - explizit verneint, vorinstanzlich einen Beschwerdewillen gehabt zu haben und sich ansonsten ausschliesslich materiell mit der Sache befasst indem er sich insbesondere gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Betreibungen wendet, obwohl alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266),
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dass die Eingabe vom 14. Januar 2016, soweit auf das Prozessthema bezogen, somit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und insoweit auch keine Beschwer ersichtlich ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), hat die Vorinstanz doch den Willen des Versicherten, kein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht ergreifen zu wollen, ausdrücklich respektiert,
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dass die weiteren gestellten prozessfremden Anträge offensichtlich unzulässig sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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