BGer 1B_406/2015 |
BGer 1B_406/2015 vom 22.01.2016 |
{T 0/2}
|
1B_406/2015
|
Verfügung vom 22. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
|
gegen
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach, 3011 Bern,
|
Rechtsanwalt B.________.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers,
|
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.
|
In Erwägung, |
dass A.________ gegen ein sie betreffendes, am 29. Oktober 2014 ergangenes Strafurteil Berufung ans Obergericht des Kantons Bern erhob;
|
dass sie am 26. Oktober 2015 um Auswechslung ihres bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, ersuchte;
|
dass die Präsidentin i.V. der 1. Strafabteilung das Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2015 abgewiesen hat, wogegen A.________ mit Beschwerde vom 18. November 2015 ans Bundesgericht gelangt ist;
|
dass die Präsidentin i.V. nach weiteren Vorkehren der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, St. Gallen, am 18. Dezember 2015 zum neuen amtlichen Verteidiger ernannt hat;
|
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren betreffend Auswechslung des amtlichen Verteidigers - insbesondere auch nach Auffassung des neuen amtlichen Verteidigers - gegenstandslos geworden ist (ebenso in Bezug auf die letztlich abgesetzte Berufungsverhandlung vom 23. November 2015 und das beim Obergericht weiterhin hängige Ausstandsverfahren);
|
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
|
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
|
dass die Verfahrensleitung der 1. Strafabteilung sich im Anschluss an ihren zunächst abschlägig lautenden Entscheid vom 16. November 2015 mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 letztlich - wie erwähnt - auf das Auswechslungsbegehren der Beschwerdeführerin eingelassen und ihr antragsgemäss in der Person von Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, St. Gallen, einen neuen amtlichen Verteidiger zugeordnet hat;
|
dass die Beschwerdeführerin somit in diesem Hauptpunkt ihrer Beschwerde gegen die obergerichtliche Verfügung vom 16. November 2015 der Sache nach obsiegt hat und ihr daher der Kanton Bern antragsgemäss die im bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu vergüten hat;
|
dass es sich sodann rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
|
dass somit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist;
|
wird verfügt: |
1. Das Verfahren 1B_406/2015 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, St. Gallen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'471.05 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
|
4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, Rechtsanwalt B.________ sowie C.________ und D.________ schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. Januar 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|