Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4D_73/2015
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Urteil vom 22. Januar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2015.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2015 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG zur Vorschussleistung bis zum 7. Januar 2016 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei Ausbleiben des Kostenvorschusses innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2015 dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 zuging;
dass die Beschwerdefrist damit am 1. Oktober 2015 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 30. Oktober 2015 ablief;
dass die vom 31. Oktober 2015 datierte und am 2. November 2015 der Post übergebene Eingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann