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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_612/2015
Urteil vom 22. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er sei am 18. Dezember 2011 um 09:13 Uhr auf der Autobahn A1 bei Niederlenz nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gefahren. Dabei habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten.
B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 12. September 2013 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 420.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Mai 2015 ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte durch freie Nachfahrt mit einem Prosumus-Messgerät. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) sowie unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie der Begründungspflicht vor. Sie stelle zu Unrecht auf die Ergebnisse der Nachfahrmessung ab, würdige die Zeugenaussagen willkürlich und stelle die entlastenden Aussagen nirgends den belastenden Aussagen gegenüber.
1.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwägt, das Messprotokoll enthalte alle wesentlichen Angaben, wie Startpunkt der Messung, Datum, Messbeginn, Zeitpunkt in dem die Marke 0 passiert wurde, gemessene Strecke, Messzeit, durchschnittliche Geschwindigkeit sowie durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 8 %. Es deute nichts darauf hin, dass die beiden Polizisten die Nachfahrmessung nicht richtig vorgenommen hätten, womit das Messergebnis korrekt ermittelt worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen änderten daran nichts. Weder der Beschwerdeführer noch die Zeugen, die im Fahrzeug hinter demjenigen des Beschwerdeführers gesessen seien, hätten die im Messbereich gefahrene Geschwindigkeit auf dem Tachometer abgelesen, weshalb sie diese nicht genau beziffern könnten. Ihre Angaben würden auf subjektiven Empfindungen beruhen. Sie vermöchten daher das Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt darauf sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h anstatt 80 km/h gefahren sei. Daran ändere nichts, dass die Messung womöglich nicht unter Befolgung aller Weisungen des ASTRA erfolgt sei. Die Weisungen berührten die freie Beweiswürdigung nicht, weshalb deren Verletzung nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führten. Gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten, insbesondere von A.________, bestünden keine Gründe daran zu zweifeln, dass diese die Nachfahrmessung mit korrektem Abstand durchgeführt hätten, sie auch tatsächlich die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs gemessen hätten und die Messung innerhalb des Baustellenbereichs auf einer Strecke von 1'429 Metern ab km 83.900 erfolgt sei, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen habe (Urteil S. 5 ff.).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
1.4. Obwohl die Vorinstanz dies nicht explizit feststellt, erscheint unbestritten, dass die Nachfahrmessung nicht in allen Punkten den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr entspricht (Urteil S. 6; Beschwerde S. 5). Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass sich die Vorinstanz in Berücksichtigung weiterer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugt. Die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2; 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3; 6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; siehe ferner zu den damals geltenden Weisungen des UVEK: Urteile 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.4; 6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; zu den früheren Weisungen des EJPD: Urteile 1P.200/1994 vom 25. November 1994 E. 3c; 1P.116/1991 vom 12. Juli 1991 E. 3c). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, enthält das Messprotokoll keine Angaben zum Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit gemessen wurde (vgl. kantonale Akten, act. 18). Aus dem Messprotokoll ergibt sich folglich nicht, dass es sich dabei um das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug handelte. Zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Zuordnung des Messergebnisses zum vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug, der Einhaltung des Nachfahrabstands und der konkreten Messstrecke, mithin der Korrektheit der Erhebung des Messergebnisses, in erster Linie auf die Aussagen der die Messung durchführenden Polizisten, dabei insbesondere jene von A.________, stützt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung frei ist und sich bei der Entscheidfindung auf die massgebenden Umstände des vorliegenden Falls stützen darf, so insbesondere auch auf die Aussagen der Polizisten.
1.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie die entlastenden Aussagen seiner Kollegen den belastenden Aussagen der Polizisten nicht gegenüberstelle, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz begnügt sich keineswegs damit, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen als unbeachtlich abzutun und ohne weitere Ausführungen auf jene des Polizisten A.________ abzustellen. Sie setzt sich mit den einzelnen Aussagen auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie auf die Angaben des Polizisten abstellt. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Soweit sich seine Ausführungen auf eine unzulässige appellatorische Kritik beschränken, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, wie seine Aussagen und diejenigen der Zeugen richtigerweise zu würdigen wären. Was er gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Polizisten A.________ vorbringt, ist ungeeignet, Willkür darzulegen. Aus seinem Hinweis auf die Urteile 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 und 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 sowie dem Umstand, dass sich in diesen Fällen der Abstand bei der Nachfahrmessung verändert hat, lässt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts ableiten. Die Vorinstanz stellt willkürfrei auf die Aussage des Polizisten ab, wonach er den Abstand anhand der Randleitpfosten einfach und gut habe bestimmen können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Aussagen des Polizisten als erstellt erachtet, dass die Geschwindigkeitsmessung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs im Baustellenbereich bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h erfolgte. Die generelle Behauptung des Beschwerdeführers, es sei naheliegend, dass der Polizist tendenziös aussage, da er ein nicht unerhebliches Eigeninteresse habe, gehe es doch um seine gewissenhafte Berufsausübung, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenso wenig als unhaltbar erscheinen zu lassen, wie sein Einwand, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten, dass er die Nachfahrmessung nicht kritisch hinterfrage.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Polizisten A.________ davon ausgeht, das Messergebnis sei korrekt erstellt worden und betreffe das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sowie die auf dem Messprotokoll vermerkte Strecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ebenso wenig ist schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwägt, die Schätzungen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen vermöchten das Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz nimmt damit willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritt.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
Die Gerichtsschreiberin: Andres