BGer 1B_8/2016 |
BGer 1B_8/2016 vom 25.01.2016 |
{T 0/2}
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1B_8/2016
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Urteil vom 25. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
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Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiterin.
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Sachverhalt: |
A. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.________ mit Urteil vom 16. Juni 2015 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 184 Tagen Untersuchungshaft sowie des bereits erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs) und einer Busse von Fr. 300.--. Gleichzeitig wurde eine Massnahme nach Art. 59 StGB zur stationären Behandlung der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und des Abhängigkeitssyndroms von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch angeordnet. Das Bezirksgericht beschloss zudem, A.________ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug zu behalten.
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B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm meldete gegen das Urteil vom 16. Juni 2015 die Berufung an und beantrage in der Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 u.a., der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 ¼ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen und es sei die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
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C. A.________ reichte am 19. Oktober 2015 ebenfalls eine Berufungserklärung ein und beantragte u.a., er sei lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit weiterer Eingabe vom 16. November 2015 erhob er Anschlussberufung und verwies auf seine bereits gestellten Anträge.
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Die Verfahrensleiterin liess offen, ob die Berufungserklärung vom 19. Oktober 2015 rechtzeitig erfolgt sei und ging jedenfalls von einem vorliegenden Entlassungsgesuch aus der Sicherheitshaft aus. Dieses wies sie am 4. Dezember 2015 ab.
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D. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei festzustellen, dass die Berufung fristgerecht erfolgt sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG), zumal er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung hat.
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1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fristwahrung zur Erhebung der Berufung ist nicht einzutreten.
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1.3. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2. Der vorzeitige Strafantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174) und die Haftdauer muss verhältnismässig sein (Urteil 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.2).
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Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage. Hingegen bestreitet er das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr und macht Überhaft geltend. Ausserdem beantragt er Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO.
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3. |
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.3). Die Schwere der drohenden Sanktion darf zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen.
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3.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht, weil sich an den Umständen seit den bereits ergangenen Haftentscheiden des Obergerichts und des Bundesgerichts (Verfahren 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5) nichts geändert habe. Daraus ergebe sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer über die kolumbianische Staatsbürgerschaft verfüge und sein Vater in Kolumbien eine Farm besitze. Vor seiner Verhaftung habe er dorthin auswandern wollen. Zudem verfüge er in der Schweiz weder über eine stabile Beziehung noch über einen gefestigten Wohnsitz. Er habe ein umfangreiches Vorstrafenregister sowie einen unsteten Lebenswandel und habe in Thailand, nachdem er dort im Februar 2007 verhaftet worden war, bis März 2010 eine Freiheitsstrafe verbüsst. Auch sein Geschäftsbetrieb bilde keine hinreichende Gewähr für einen Verbleib in der Schweiz.
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3.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände lassen die Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Dass der Aussage der Auskunftsperson kein Glaube geschenkt werden dürfe, weil sie die Partnerin des Geschädigten sei und sich mit dem Beschwerdeführer wegen des "Mietverhältnisses" verkracht habe, überzeugt nicht. Vielmehr hat die Auskunftsperson unter Strafdrohung ausgesagt, der Beschwerdeführer habe nach Kolumbien "verreisen" wollen. Da diese Information keinen direkten Zusammenhang zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfen aufweist (diesbezüglich wurde die Auskunftsperson vom Bezirksgericht als "nicht besonders glaubwürdig" angesehen, vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 E. 9.2.2.3.1) und im Rahmen einer Abklärung der Wohnverhältnisse erwähnt worden ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Ausserdem gab die Auskunftsperson entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers an, der Geschädigte sei lediglich ein "guter Kollege" gewesen, der ihr habe helfen wollen. Insoweit gibt es keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel vermögen daran nichts zu ändern. Es liegt somit weder ein Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren noch eine Gehörsverletzung vor.
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Überdies begründet der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat und dem Beschwerdeführer somit eine empfindlich höhere Strafe drohen kann, auch unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft weiterhin einen erheblichen Fluchtanreiz (vgl. Urteil 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass seine familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse relativ instabil erscheinen. So räumt er selbst ein, beachtliche Schulden zu haben; auch scheint er über keinen gefestigten Aufenthaltsort zu verfügen und ist reiseerfahren, was eine Flucht ins Ausland bzw. ein Untertauchen in der Schweiz aufgrund seiner bisherigen Verhaltensweise als wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) und des Bundesgerichts (Verfahren 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5) verwiesen werden. Mithin lässt eine Gesamtwürdigung der Umstände eine Flucht als ernsthaft möglich erscheinen, womit der Schluss der Vorinstanz, es bestehe Fluchtgefahr, kein Bundesrecht verletzt. Es kann offen bleiben, ob noch ein weiterer (alternativer) Haftgrund, insbesondere Wiederholungsgefahr, erfüllt wäre.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und Überhaft geltend. Zur Begründung führt er an, er sei bereits seit über drei Jahren in Haft und habe damit die für die bedingte Entlassung massgebliche Grenze von zwei Dritteln der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren erreicht. Dass das Bezirksgericht zusätzlich eine stationäre Massnahme angeordnet habe, spiele keine Rolle, da diese gemäss Gutachten unzweckmässig sei und es deshalb wahrscheinlich sei, dass sie in zweiter Instanz aufgehoben werde.
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Die Vorinstanz führte dazu aus, aufgrund der ausführlichen Erwägungen des Bezirksgerichts im erstinstanzlichen Urteil könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im Berufungsverfahren von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werde. Zwar habe der Gutachter die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB verneint; er habe dies aber unter der Prämisse getan, dass der Beschuldigte sich einer stationär durchgeführten Massnahme verweigern würde. Das Bezirksgericht sei, nachdem es sich ausführlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe, zum Schluss gekommen, beim Beschuldigten könne nicht von einer vollständig fehlenden Motivation für eine Therapie ausgegangen werden, zumal er eine ambulante Therapie und eine Suchtbehandlung nicht ablehne. Die Herbeiführung einer Therapiemotivation könne durchaus den Anfang bilden.
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4.2. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere dann vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung des Verbots der Überhaft ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die strafprozessuale Zwangsmassnahme darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
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4.3. Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht vom 16. Juni 2015 erhoben hat und somit eine Erhöhung des Strafmasses in Frage kommt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand durfte die Vorinstanz abstellen, ohne dabei den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) zu verletzen. Insoweit ist noch offen, wann die für die bedingte Entlassung massgebliche Grenze von zwei Dritteln erreicht wird. Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Urteile 1B_292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.2; 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3). Ausserdem wirken sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die bei der Beurteilung noch berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2 S. 89 ff.), genauso wie die als hoch eingestufte Rückfallgefahr für ähnlich schwere Delikte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 16. Februar 2015, S. 90), negativ auf die Legalprognose aus, auch wenn er sich in der Haft wohl verhalten hat (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 16. Juni 2015 E. 12.2.4).
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4.4. Zudem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die drohende freiheitsentziehende Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2; 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1; 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Zwar ist dem Urteil der Berufungsinstanz nicht vorzugreifen, doch erscheint im jetzigen Zeitpunkt die Anordnung einer Massnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen, darf doch das Scheitern einer solchen nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteile 1B_292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.2; 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Das psychiatrische Gutachten führt hinsichtlich der Therapieprognose aus, im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme müsse mit einer minimalen Behandlungsdauer von drei bis fünf Jahren im stationären Setting und einem anschliessenden, mehrere Jahre dauernden Übergang in eine ambulante Nachbehandlung gerechnet werden (vgl. S. 92). Insgesamt erweist sich die Dauer der bisher erstandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs somit noch nicht als unverhältnismässig.
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4.5. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, anstelle von Haft seien Ersatzmassnahmen, insbesondere eine Schriftensperre, ein Drogen- und Alkoholverbot und eine "engmaschige Betreuung durch die Gewaltpräventionsstelle" anzuordnen.
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Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor), erweist sich die Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz auch im jetzigen Zeitpunkt noch als derart ausgeprägt, dass Ersatzmassnahmen nicht ausreichen. Insbesondere kommt eine Schriftensperre beim Beschwerdeführer, der über die kolumbianische Staatsbürgerschaft verfügt, ohnehin nicht in Betracht, da ein Verbot, ihm Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteil 1B_48/2012 vom 13. Februar 2012 E. 6.2) und er sich solche jederzeit beschaffen kann. Hinsichtlich des Alkohol- und Drogenverbots ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er in der beschützten Umgebung des Gefängnisses abstinent ist. Gemäss Gutachten stehen die ihm vorgeworfenen Straftaten jedoch in einem engen Zusammenhang mit seinen psychischen Störungen (vgl. S. 91). Bei ihm wurde eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden mit ständigem Substanzgebrauch diagnostiziert, die auch weiterhin noch bestehen. Ein Alkohol- und Drogenverbot allein vermögen unter diesen Umständen weitere Straftaten nicht zu verhindern. Ausserdem führt das Gutachten aus, beim Beschwerdeführer ziehe sich die Missachtung von sozialen Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie ein gewisses Mass an Verantwortungslosigkeit wie ein roter Faden durch sein Leben. Er habe sich seine eigene Rechtswelt geschaffen und kämpfe gegen Normen und deren Vertreter an; eine Unterordnung käme für ihn nicht in Frage (vgl. S. 69). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Einhaltung von Ersatzmassnahmen durch den Beschwerdeführer, was insbesondere auch die "engmaschige Betreuung durch die Gewaltpräventionsstelle" beschlägt und diese als zweckuntauglich erscheinen lässt.
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4.6. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik, und damit ohnehin verspätet (Art. 42 Abs. 2 BGG), eine Verletzung des Beschleunigungsverbots rügt, vermag er jedenfalls nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Gesamtdauer des laufenden Strafverfahrens im heutigen Zeitpunkt als übermässig lang erscheint.
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5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos war, seine Bedürftigkeit erstellt ist und er auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen war, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG). Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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