BGer 5A_718/2015 |
BGer 5A_718/2015 vom 27.01.2016 |
{T 0/2}
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5A_718/2015
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Urteil vom 27. Januar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Tenchio,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der Sistie rung (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. Mit Entscheid vom 14. April 2011 schied das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ und regelte die Scheidungsfolgen. B.A.________ legte am 6. September 2011 Berufung ein, A.A.________ am 23. November 2011 Anschlussberufung. Der prozessleitende Richter befragte am 28. Mai 2013 und am 4. November 2013 insgesamt acht Zeuginnen bzw. Zeugen.
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B. Im Nachgang zu diesen Befragungen reichte A.A.________ am 8. Februar 2014 Strafanzeige ein wegen mehrfacher Urkundenfälschungen und vollendeter Prozessbetrugsversuche. Gleichentags stellte sie für das Berufungsverfahren einen Sistierungsantrag, welcher am 5. März 2014 abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 stellte A.A.________ namentlich folgendes Begehren:
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"Es sei das rubrizierte Verfahren gestützt auf das Novum der impliziten Anerkennungen von (Anstiftungen zu) Urkundenfälschungen und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Versuchen des Prozessbetrugs in vorliegendem Scheidungsverfahren durch den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2015 im Strafuntersuchungsverfahren xxx bis zum Vorliegen eines Strafurteils zu sistieren und es sei den Parteien nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils Frist zur Stellungnahme hierzu einzuräumen."
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Mit Entscheid vom 13. Juli 2015 wies der verfahrensleitende Richter auch dieses Sistierungsbegehren ab.
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C. A.A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2015 an das Bundesgericht und erneuert ihr vor Kantonsgericht gestelltes Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Einziger Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung des Berufungsverfahrens. Der Entscheid, mit dem eine Sistierung des Verfahrens ausgesprochen oder verweigert wird, ist aus Sicht des BGG als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (BGE 137 III 522 E. 1.2 S. 524). Der Rechtsweg des Zwischenentscheids folgt jenem der Hauptsache. Diese beschlägt ein Scheidungsverfahren und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Soweit darin vor Kantonsgericht ausschliesslich vermögensrechtliche Fragen strittig sind, ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht.
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Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Es liegt somit ein anderer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, so dass eine sofortige Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen möglich ist. Es ist offensichtlich, dass ein gegenteiliger Entscheid (die Sistierung des Verfahrens) das Verfahren nicht beenden würde, so dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sogleich verworfen werden kann. Die Beschwerde steht daher nur unter der Voraussetzung offen, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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1.2. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die im vorliegenden Fall relevante Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG durchbricht den besagten Grundsatz mit Rücksicht auf die Interessen der beschwerdeführenden Partei. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 191). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.).
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1.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die strafrechtliche Beurteilung des Prozessverhaltens des Beschwerdegegners sei von präjudizieller Bedeutung für den Ausgang des Scheidungsverfahrens; es drohe ohne Sistierung ein materiell falscher Sachentscheid zu strittigen Nebenfolgen der Scheidung gestützt auf eine "unrichtige" Aktenlage. Die allfällige Möglichkeit der Revision sei unsicher und biete deshalb keinen hinreichenden Schutz.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz, wie sie im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt hat, die strittigen bei ihr gemachten (Zeugen-) Aussagen unabhängig würdigen wird, wobei die Aussagen des Beschwerdegegners im Strafverfahren nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung in das Berufungsverfahren eingebracht sind. In der gegenwärtigen Phase des Verfahrens steht es mithin keineswegs fest, dass kein für die Beschwerdeführerin günstiger Berufungsentscheid ergehen wird. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Schwierigkeiten eines allfälligen Revisionsverfahrens ins Leere zielen, steht ihr doch gegen einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen offen. Soweit sich der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid vom 13. Juli 2015 auf den Endentscheid auswirkt, kann er zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Damit legt die Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Nachteil dar, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben liesse. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Folglich kann auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten werden.
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2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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