BGer 4A_683/2015
 
BGer 4A_683/2015 vom 28.01.2016
{T 0/2}
4A_683/2015
 
Urteil vom 28. Januar 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vizepräsident Kreisgericht Rorschach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Darlehen, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 7. Dezember 2015.
 
In Erwägung,
dass im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und der Bank C.________ AG in der von der Bank eingeleiteten Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde und die Beschwerdeführer eine Aberkennungsklage erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 31. August 2015 gegen den Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach, Olav Humbel, ein Ausstandsbegehren stellten;
dass der Kreisgerichtsvizepräsident das Begehren mit Entscheid vom 23. November 2015 abwies;
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 7. Dezember 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid BE.2015.60-EZO3);
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
dass mit der gleichen Eingabe zwei weitere Entscheide angefochten werden, die Behandlung der Beschwerde indessen insoweit nicht in die Zuständigkeit der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fällt und von den zuständigen Abteilungen behandelt wird;
dass die Beschwerdeführer mit Sendungen ohne Begleitbriefe vom 28. Dezember 2015, vom 8. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 verschiedene Dokumente einreichten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 11. Dezember 2015 und die weiteren Sendungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Entscheid BE.2015.60-EZO3 vom 7. Dezember 2015 richten, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer