Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_495/2015
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Urteil vom 1. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
gegen
Einwohnergemeinde Wichtrach,
Baubewilligungsbehörde,
Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach,
vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern,
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist Eigentümerin der an die Kantonsstrasse - nämlich die Bernstrasse - grenzenden Parzelle Nr. 508 in Wichtrach. Mit Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2011 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland der A.________ AG unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für den Aufbau eines Wohn- und Gewerbehauses auf ein bestehendes Untergeschoss auf dem südlichen Teil der genannten Parzelle.
Nach der Realisierung des Bauprojekts stellte die Einwohnergemeinde Wichtrach fest, dass bei der Umgebungsgestaltung vom bewilligten Projekt abgewichen worden ist bzw. dass nicht alle mit dem Gesamtbauentscheid verknüpften Auflagen umgesetzt worden sind. Zum einen ist ein projektierter Grünstreifen mit der geforderten niederen Bepflanzung entlang der Kantonsstrasse nicht angelegt worden, zum anderen sind im Bereich der parallel zur Kantonsstrasse liegenden Bauverbotszone in Missachtung einer entsprechenden Auflage zeitweise Motorfahrzeuge ausgestellt worden. Die Einwohnergemeinde Wichtrach verfügte gegenüber der A.________ AG am 7. Januar 2014 unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, namentlich die Realisierung des Grünstreifens mit niederer Bepflanzung entlang der Kantonsstrasse sowie die Umsetzung der Auflage, wonach im Bauverbotsstreifen von fünf Metern parallel zum Fahrbahnrand keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen dürfen bzw. wonach der Bauverbotsstreifen auch nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden darf. Weiter hielt die Gemeinde in der Verfügung fest, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werde aufgeschoben, wenn innert der gegen die Wiederherstellungsverfügung laufenden Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde.
B.
Gegen die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde Wichtrach erhob die A.________ AG Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter, es sei das gleichzeitig eingereichte Baugesuch für neun Abstellplätze zur Präsentation von zum Verkauf vorgesehenen Motorfahrzeugen gutzuheissen. Die BVE teilte der A.________ AG mit, sie müsse sich entscheiden, ob sie ein nachträgliches Baugesuch einreichen wolle oder ob sie die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung behandelt haben wolle. Sie forderte die A.________ AG auf, mitzuteilen, ob das nachträgliche Baugesuch an die Gemeinde weitergeleitet werden solle oder ob an der Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung festgehalten werde. In der Folge teilte die A.________ AG der BVE mit, dass in jedem Fall zuerst das Hauptbegehren zu beurteilen sei. Mit Entscheid vom 18. September 2014 wies die BVE die Beschwerde der A.________ AG ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen den Entscheid der BVE erhob die A.________ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Antrag, der angefochtene, die Wiederherstellungsverfügung bestätigende Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei das gleichzeitig mit der Beschwerde an die BVE eingereichte nachträgliche Baugesuch an die zuständige Baubewilligungsbehörde weiterzuleiten. Mit Urteil vom 17. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2015 hat die A.________ AG am 23. September 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wichtrach vom 7. Januar 2014 und des Beschwerdeentscheids der BVE vom 18. September 2014. Eventualiter sei auf das nachträgliche Baugesuch einzutreten und die Sache zur Beurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.
Die Einwohnergemeinde Wichtrach beantragt Beschwerdeabweisung. Die BVE und die Vorinstanz beantragen unter Hinweis auf das angefochtene Urteil ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. November 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil schützt das Verwaltungsgericht die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zusammenhang mit einem Bauprojekt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressatin des angefochtenen Urteils und als Eigentümerin der Parzelle, welche von der Wiederherstellungsverfügung betroffen ist, beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2 hiernach).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen und ein Augenschein durchzuführen. Diese Anträge sind abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnten.
2.
2.1. Der Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2011 wurde nicht angefochten und ist mitsamt den damit verbundenen Auflagen und Bedingungen in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen, die nicht auf die Überprüfung der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzielen, sondern auf eine Überprüfung des Gesamtbauentscheids vom 2. Februar 2011 bzw. der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen hinauslaufen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die in der Wiederherstellungsverfügung angesprochenen Abstellplätze ihrer Ansicht nach gar nicht bewilligungspflichtig waren bzw. wonach ihr diese unter Berücksichtigung der aus Art. 9 und Art. 26 BV fliessenden und in Art. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) konkretisierten Besitzstandsgarantie hätten bewilligt werden müssen.
2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr gleichzeitig mit der Beschwerde an die BVE eingereichtes, nachträgliches Baugesuch bisher nicht behandelt worden sei. Die BVE und die Vorinstanz hätten insoweit geltendes Recht verletzt.
Die BVE teilte der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 mit, sie sei nicht zuständig, das nachträgliche Baugesuch als erste Instanz zu beurteilen, und die Beschwerdeführerin müsse sich in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG entscheiden, ob das nachträgliche Baugesuch an die Gemeinde weitergeleitet werden solle oder ob sie stattdessen an der Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung festhalten wolle. Diese kantonalrechtliche Regelung, wonach ein allfälliges nachträgliches Baugesuch von den zuständigen Behörden zu prüfen ist, bevor die Rechtsmittelbehörden die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überprüfen, erscheint denn auch sachlich gerechtfertigt und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerdeführerin bestand indessen ausdrücklich darauf, dass die BVE zunächst ihre Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung behandle. Damit tat sie gleichzeitig kund, dass sie an der vorgängigen Prüfung des nachträglichen Baugesuchs durch die zuständigen Behörden nicht interessiert war. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht in genügender Weise dar, inwiefern die Nichtbehandlung bzw. Nichtweiterleitung des nachträglichen Baugesuchs durch die BVE und die Vorinstanz unter diesen Umständen bundesrechtswidrig oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend gewesen sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle auf das nachträgliche Baugesuch eintreten und die Sache an die Baubewilligungsbehörde zurückweisen. Darüber, wie ein nachträgliches Baugesuch zu behandeln gewesen wäre, hat die zuständige Baubewilligungsbehörde nicht entschieden, zumal ein nachträgliches Baugesuch bei der zuständigen Behörde gar nicht eingereicht worden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit liegt somit kein beim Bundesgericht anfechtbarer, kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt stellte, ein bei der zuständigen Behörde eingereichtes nachträgliches Baugesuch wäre unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht zulässig und nicht bewilligungsfähig gewesen.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV die von ihr gestellten Beweisanträge abgewiesen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ergab sich der rechtlich relevante Sachverhalt indessen in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Soweit sich die Beweisanträge der Beschwerdeführerin überhaupt auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt bezogen, war nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn die Abnahme weiterer Beweise - namentlich Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen oder ein Augenschein - hätte bringen können, und durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die Rüge, die Abweisung der gestellten Beweisanträge verletze Art. 29 Abs. 2 BV, ist unbegründet.
3.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht ausser Acht gelassen, dass auf dem Platz entlang der Kantonsstrasse schon früher Motorfahrzeuge abgestellt worden seien, dass die kommunalen Behörden davon Kenntnis gehabt hätten und dass entsprechende Abstellplätze vor der Realisierung des Bauprojekts von den Behörden toleriert worden seien. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind diese Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich (vgl. E. 6.3.2 hiernach), weshalb die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt, nicht durchzudringen vermag.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einwohnergemeinde Wichtrach habe die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Januar 2014 getroffen, ohne sie vorgängig korrekt anzuhören. Die Vorinstanz habe zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, diese aber zu Unrecht als geheilt betrachtet und damit Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; SR 131.212) sowie Art. 21 ff. des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) verletzt.
4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. auch Art. 21 VRPG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 KV).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3 S. 84 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Gemeinde Wichtrach habe der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung zwar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sie aber nicht korrekt über die bemängelten Punkte informiert und hierdurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis gelangte, die festgestellte Gehörsverletzung seitens der Einwohnergemeinde Wichtrach wiege nicht so schwer, dass eine Heilung im Verfahren vor der BVE ausgeschlossen gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, verfügte die BVE gemäss Art. 66 lit. c VRPG bei ihrem Entscheid über die gleiche umfassende Überprüfungsbefugnis wie die Gemeinde, konnte die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Verfahren vor der BVE vollumfänglich wahrnehmen und wurde die Gehörsverletzung von der BVE im Kostenpunkt berücksichtigt.
Unter diesen Umständen hätte eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde zu einem prozessualen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt, weshalb die Vorinstanz weder Art. 29 Abs. 2 BV noch sonst Bundesrecht verletzt hat, wenn sie davon ausgegangen ist, die festgestellte Gehörsverletzung sei im Verfahren vor der BVE geheilt worden. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Bestimmungen in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 BV sowie Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Namentlich hat die Vorinstanz auch ausreichend begründet, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisanträge abgewiesen hat (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. Inwiefern Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG oder Art. 5 BV in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
6.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die mit der Verfügung vom 7. Januar 2014 angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stünden im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Vertrauensgrundsatz sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie sei wirtschaftlich darauf angewiesen, entlang der Kantonsstrasse weiterhin Motorfahrzeuge ausstellen zu dürfen.
6.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wurde oder bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet wurden.
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis der Behörden, im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 35 sowie mit gewissen Vorbehalten BGE 136 II 359 E. 8 S. 367). Auch vorher ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Dezember 2010 revidierte Projektpläne vom 1. Dezember 2010 eingereicht, unter anderem den Plan Nr. 352 "Grundriss Erdgeschoss/Schnitt A", der vom Regierungsstatthalter bewilligt wurde, was aus dem entsprechenden Stempel vom 2. Februar 2011 und dem ausdrücklichen Verweis im rechtskräftigen Gesamtbauentscheid auf das Projektänderungsgesuch vom 6. Dezember 2010 ersichtlich ist. Auf dem erwähnten Plan sind im Bereich der parallel zur Kantonsstrasse liegenden Bauverbotszone wie schon in den ursprünglich eingereichten und anschliessend noch überarbeiteten Baugesuchsplänen keine Parkplätze bzw. Abstellplätze für Motorfahrzeuge eingezeichnet. Hingegen ist darauf im Gegensatz zu den ursprünglich eingereichten Plänen entlang der Kantonsstrasse ein Grünstreifen abgebildet.
Im rechtskräftigen Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2011 wird sodann darauf hingewiesen, dass unter anderem der Amtsbericht 3 der Gemeinde Wichtrach vom 6. Januar 2011 sowie der Amtsbericht Strassenbaupolizei des Oberingenieurkreises II vom 19. Februar 2010 Bestandteil der Gesamtbaubewilligung bilden und dass deren Auflagen und Bedingungen in allen Teilen einzuhalten sind. Bestandteil des rechtskräftig bewilligten Projekts bildet somit namentlich auch die Auflage gemäss Amtsbericht 3 der Gemeinde Wichtrach, wonach der Grünstreifen entlang der Bernstrasse mit einer niedrigen Bepflanzung, z.B. Sträuchen und Büschen, aufzuwerten ist. Das gleiche gilt für die Auflage gemäss Amtsbericht Strassenbaupolizei, wonach im Bauverbotsstreifen von fünf Metern parallel zum Fahrbahnrand an der Kantonsstrasse keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen dürfen bzw. der Bauverbotsstreifen auch nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden darf.
Damit steht fest, dass das von der Beschwerdeführerin realisierte Projekt insofern vom rechtskräftig bewilligten Projekt abweicht, als entlang der Kantonsstrasse kein Grünstreifen errichtet worden ist. Weiter ist klar, dass die Nutzung des Bauverbotsstreifens entlang der Kantonsstrasse als Parkplatz bzw. Abstellplatz für Ausstellungsfahrzeuge zur rechtskräftig erteilten Baubewilligung im Widerspruch steht. Die Abweichung vom rechtskräftig bewilligten Projekt ist nicht unbedeutend. Die umzusetzenden Massnahmen dienen unter anderem der Verkehrssicherheit und liegen somit im öffentlichen Interesse.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in gutem Glauben angenommen, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang. Von vornherein ausser Betracht fällt dies hinsichtlich des nicht realisierten Grünstreifens, zumal dieser im von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten, bewilligten Plan Nr. 352 "Grundriss Erdgeschoss/Schnitt A" vom 1. Dezember 2010 ersichtlich ist und ausserdem im Amtsbericht 3 der Gemeinde Wichtrach erwähnt wird. Auf den guten Glauben kann sich die Beschwerdeführerin aber auch hinsichtlich der nicht bewilligten Ausstellungsplätze nicht berufen, weil die Baubewilligungsbehörde die Auflagen und Bedingungen des Amtsberichts Strassenbaupolizei ebenfalls ausdrücklich zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt hat und daraus ohne Weiteres hervorgeht, dass im fraglichen Bereich keine Motorfahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt durfte die Bauherrschaft unter diesen Umständen nicht annehmen, sie sei berechtigt, den projektierten Grünstreifen wegzulassen bzw. im fraglichen Bereich Motorfahrzeuge auszustellen. Angesichts der klaren Auflage im Amtsbericht Strassenpolizei unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin entlang der Kantonsstrasse schon früher Motorfahrzeuge abgestellt hat und ob die kommunalen Behörden davon Kenntnis hatten bzw. ob entsprechende Abstellplätze vor der Realisierung des Bauprojekts von den Behörden toleriert worden sind.
6.3.3. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient der Durchsetzung der Nutzungsordnung und der Verkehrssicherheit, woran ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Eine diesem Ziel dienende mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Nicht zu sehen ist sodann, inwiefern die privaten Interessen der nicht gutgläubig handelnden Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufwiegen sollten. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig und stehe im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, nicht durch.
6.4. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen, zumal diese keinen Anspruch auf eine Nutzung ihres Grundstücks vermittelt, die zur rechtskräftig erteilten Baubewilligung im Widerspruch steht.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle