BGer 5A_33/2016 |
BGer 5A_33/2016 vom 01.02.2016 |
{T 0/2}
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5A_33/2016
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,
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2. Bank C.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach.
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Gegenstand
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Betreibung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
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in Erwägung, |
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich wie vorliegend gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richten, innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 28. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 eröffnet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 18. Januar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 15. Januar 2016) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der vom Bundesgericht angesetzten Vorschussfrist gegenstandslos wird,
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dass (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner nachträglichen Eingabe) das bundesgerichtliche Verfahren nicht kostenfrei ist und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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