BGer 5A_68/2016 |
BGer 5A_68/2016 vom 01.02.2016 |
{T 0/2}
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5A_68/2016
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung von Bericht und Rechnung des Beistandes im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (ohne Kostenfolgen) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (durch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen) der unentgeltlichen Rechtspflege (für eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung von Bericht und Rechnung seines Beistandes im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, trotz der (mit Säumnisandrohung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO erfolgten) Aufforderung zur Verbesserung des Mangels habe der Beschwerdeführer keine korrekt unterzeichnete Beschwerdeeingabe eingereicht, diese gelte androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Dezember 2015 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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