BGer 9C_950/2015 |
BGer 9C_950/2015 vom 01.02.2016 |
9C_950/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 12. November 2015.
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in Erwägung, |
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 12. November 2015 eingereicht hat,
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dass die Beschwerde zulässig ist u.a. gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, gegen Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. a und b),
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dass das angefochtene Erkenntnis (Dispositiv-Ziffer 1) die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweist,
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dass die Vorinstanz nach Verneinung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2005 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geprüft, bejaht und festgestellt bzw. erkannt hat, dass dieser Verwaltungsakt ex nunc et pro futuro aufzuheben sei (E. 6.3 und E. 7.3 das angefochtenen Entscheids; vgl. Urteil 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2), wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt,
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dass dies im Kontext insofern ohne Bedeutung ist, als es für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis Ende Februar 2015 bei der ganzen Rente bleibt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), diese Periode somit als abschliessend beurteilt zu gelten hat und insoweit ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vorliegt (vgl. BGE 135 V 141),
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dass in Bezug auf den Rückweisungsentscheid, welcher einzig die Zeit ab 1. März 2015 betrifft, der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern - ausnahmsweise (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316) - der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist,
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dass ebenso die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht als gegeben betrachtet werden können,
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dass bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Januar 2005 kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde, da andere Grundlagen für eine Überprüfung der ganzen Rente in Betracht fallen, namentlich lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), aber auch Art. 17 Abs. 1 ATSG - soweit der vorinstanzliche Entscheid diese Bestimmung nicht als anwendbar erachtet hat, erwächst er nicht in Rechtskraft (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416) -,
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dass die von der Beschwerdegegnerin ergänzend vorzunehmenden Abklärungen sich auf die Kriterien für die somatoforme Schmerzstörung beschränken, wie der Beschwerdeführer selber festhält, somit nicht von einem weitläufigen Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gesprochen werden kann,
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dass die Frage nach dem Vorliegen einer selbständigen oder zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden nach BGE 141 V 281 komorbiden Persönlichkeitsstörung zum Streitgegenstand (Rente ab 1. März 2015) gehört, an welchem der Rückweisungsentscheid nichts ändert (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 226/99 vom 15. Mai 2000 E. 3d), darüber somit nicht in einem weiteren Beschwerde- und Beweisverfahren zu befinden wäre, wenn nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten wird,
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dass der Entscheid vom 12. November 2015gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329),
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dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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