BGer 2C_97/2016
 
BGer 2C_97/2016 vom 02.02.2016
{T 0/2}
2C_97/2016
 
Urteil vom 2. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Scherrer Hebeisen Bussien Rechtsanwälte,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 2. Dezember 2015.
 
Erwägungen:
1. A.________ (Nigerianer; 1968) reiste erstmals 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung; das hängige Asylverfahren wurde abgeschrieben. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahre 2004 nicht mehr verlängert (siehe Urteil 2A_347/2005), da die Ehe nur noch formell bestand. Nach Aufenthalten in Grossbritannien kehrte er wieder in die Schweiz zurück und heiratete am 13. November 2013 eine damals noch nigerianische, heute schweizerische Staatsangehörige. In der Folge erhielt er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten hatten sich am 8. September 2014 getrennt (eheschutzrichterlicher Entscheid vom 13. November 2014). Am 25. Mai 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Sicherheitsdirektion war erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 2. Dezember 2015 die Beschwerde ab.
2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
Der Beschwerdeführer beruft sich implizit in seiner Beschwerde auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Diesbezüglich steht das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt (Art. 30 Abs. 1 Ingress AuG i.Vm. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2). Insofern stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit welcher allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde  präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, welche Grundrechte durch den angefochtenen Akt verletzt würden. Entgegen seiner Auffassung bildet die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV kein verfassungsmässiges Recht. Abgesehen davon liegt hier auch das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) nicht vor.
3. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass