BGer 2C_99/2016 |
BGer 2C_99/2016 vom 02.02.2016 |
{T 0/2}
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2C_99/2016
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Urteil vom 2. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Veterinärdienst des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Veterinärwesen; unentgeltliche Prozessführung
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und Verbeiständung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
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vom 14. Dezember 2015.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ hält in U.________ an seiner Wohnadresse neun Hunde und auf seiner Liegenschaft X.________ 19 Hunde. Am 30. Januar 2015 führte der kantonale Veterinärdienst eine (weitere) unangemeldete Kontrolle an seiner Wohnadresse durch und lud ihn in der Folge zu einer polizeilichen Einvernahme am 4. Februar 2015 ein. Tags darauf fand eine angemeldete Kontrolle auf der Liegenschaft X.________ statt. Aufgrund diverser Mängel erliess der Veterinärdienst am 20. Mai 2015 eine Verfügung, mit welcher A.________ u.a. verpflichtet wurde, mit gewissen Hunden den Sachkundenachweis nachträglich zu absolvieren, und mit welcher ihm das Züchten von Tieren verboten wurde. Das Verwaltungsgericht wies am 14. Dezember 2014 die Beschwerde ab.
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2. |
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
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Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Im angefochtenen Urteil werden die Gründe ausführlich dargelegt, weshalb auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf gewisse Personen des Veterinärdienstes nicht eingetreten wurde, weshalb der Beschwerdeführer den Sachkundenachweis nachzuholen habe und dessen Erfahrung, um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen, nicht genüge und weshalb das weitere Züchten zu unterlassen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; er wiederholt lediglich, dass er eine lange Erfahrung mit Hunden und anderen Tieren habe sowie der Veterinärdienst ihn schikanieren wolle.
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Vor Verwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; darin ist - entgegen seiner Auffassung - nicht eingeschlossen, dass das Gericht ihm einen Anwalt zuweist.
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3. |
Bei diesem Verfahrensausgang könnte dem impliziten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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