Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_87/2016
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Urteil vom 2. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler.
Gegenstand
Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler zu vermittleramtlichen Vergleichen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer rüge mit keinem Wort die Nichtwahrung der Kindesinteressen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ebenso wenig lege der Beschwerdeführer dar, inwieweit die ihn angeblich benachteiligenden Mängel sich negativ auf die Interessen seiner Kinder auswirkten, vor Kantonsgericht erhebe der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen, im Übrigen beschränke er sich auf mit keinem Dokument belegte Behauptungen, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann