Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5F_11/2015
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Urteil vom 2. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer.
Gegenstand
Ehescheidung
(berufliche Vorsorge; Teilung der Austrittsleistungen),
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 5C.224/2006 vom 14. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
K.________, Jahrgang 1975, und B.________, Jahrgang 1968, lernten sich im Dezember 1991 kennen und heirateten am 16. Dezember 1995. Sie haben zwei gemeinsame Söhne, geboren in den Jahren 1994 und 2000. B.________, der aus dem Kosovo stammt, war im Zeitpunkt der Heirat bereits Vater zweier Söhne. Ende September 2002 trennten sich die Ehegatten.
B.
B.a. Im September 2004 leitete K.________ den Scheidungsprozess ein. B.________ trug widerklageweise ebenfalls die Scheidung an. Vereinbarungen über sämtliche Scheidungsfolgen mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge konnten gerichtlich genehmigt werden. Die Scheidung, die Belange der gemeinsamen Kinder, der gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung wurden am 18./19. April 2006 rechtskräftig.
B.b. Strittig blieb die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Gerichte des Kantons Bern verweigerten die Teilung der Austrittsleistungen in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB (Urteile vom 6. April 2006 und vom 19. Juli 2006). Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Berufung von B.________ gut und ordnete die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen gestützt auf Art. 122 ZGB an (Urteil 5C.224/2006 vom 14. Juni 2007).
B.c. Das Obergericht überwies die Sache an das Verwaltungsgericht (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung), das die Austrittsleistungen der Ehegatten feststellte. Es wies die Vorsorgeeinrichtung von K.________ an, von deren Austrittsleistung den Betrag von Fr. 27'092.60 zugunsten von B.________ an dessen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Urteil vom 15. Mai 2008).
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 ersucht K.________ (Gesuchstellerin) das Bundesgericht, sein Urteil 5C.224/2006 zu revidieren und die Teilung der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB zu verweigern. B.________ (Gesuchsgegner) hat seine Rechtsvertretung angezeigt. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das Revisionsgesuch betrifft ein Urteil, auf das das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nicht anwendbar war (Urteil 5C.224/2006 vom 14. Juni 2007 E. 1). Gleichwohl ist das Gesuch praxisgemäss aufgrund der Art. 121 ff. BGG zu beurteilen (BGE 134 III 45 E. 1 S. 47; 136 I 158 E. 1 S. 162). Auf das Revisionsgesuch kann eingetreten werden. Formelle Fragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie macht geltend, am 21. September 2015 habe sie herausgefunden, dass der Gesuchsgegner seit dem 12. Juni 1989 im Kosovo verheiratet gewesen sei und durch die Heirat mit ihr in der Schweiz eine Mehrfachehe eingegangen sei. Ihre Ehe habe somit von Beginn weg an einem Ungültigkeitsgrund gelitten. Ein Verfahren betreffend Eheungültigkeit sei eingeleitet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die Ehe mit der Gesuchstellerin nur eingegangen sei, um sich einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz und damit verbundene finanzielle Vorteile zu erschleichen. Es liege eine (einseitige) Scheinehe vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne - so die Gesuchstellerin - die Teilung der Austrittsleistung auch dann verweigert werden, wenn sie gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verstosse, und ein offenbarer Rechtsmissbrauch könne z.B. bei einer Scheinehe vorliegen. Das Verhalten des Gesuchsgegners erfülle den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs.
3.
Das Urteil 5C.224/2006 vom 14. Juni 2007 (teilweise veröffentlicht in BGE 133 III 497) betraf die Ansprüche der Gesuchsparteien aus beruflicher Vorsorge im Falle der Scheidung, wenn bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 122 f. ZGB). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass das Gericht die gesetzlich vorgesehene hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen (Art. 122 Abs. 1 ZGB) nicht nur dann ganz oder teilweise verweigern kann, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Eine Verweigerung fällt auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines dem gesetzlichen vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestandes gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstiesse (BGE 133 III 497 E. 4.7 S. 505). Fallbezogen hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das ehewidrige Verhalten des Gesuchsgegners den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht erfüllt und nicht zur Verweigerung der Teilung führen kann und dass im Kontext der Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB ein offenbarer Rechtsmissbrauch z.B. bei einer Scheinehe vorliegen könnte oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haushalt nie aufgenommen wurde, aber trotzdem auf der Teilung beharrt wird (BGE 133 III 497 E. 5.2 S. 506; vgl. zum Grundsatz seither: BGE 136 III 449 E. 4.5 S. 454; Urteile 5A_178/2012 vom 20. September 2012 E. 6.3.2, in: FamPra.ch 2013 S. 174, und 5A_796/2011 vom 5. April 2012 E. 6.1, in: FamPra.ch 2012 S. 760).
4.
Einzig mit dem Rechtsmissbrauchstatbestand "Scheinehe" begründet die Gesuchstellerin ihr Revisionsbegehren.
4.1. Ob die Scheinehe im Lichte der Rechtsprechung (E. 3 oben) von einem oder von beiden Ehegatten gewollt sein muss, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend für den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs ist erstens, dass der Wille fehlt, eine Ehe als echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu begründen oder später zu leben, und dass sich deshalb kein Ehegatte auf Rechtswirkungen der Ehe soll berufen können (vgl. PICHONNAZ, Commentaire romand, 2010, N. 43 zu Art. 123 ZGB; z.B. für den Unterhalt: Urteil 5P.142/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.2, in: FamPra.ch 2003 S. 912). Hinzukommen muss zweitens, dass durch die Eheschliessung ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen werden wollen (vgl. A MARCA, Commentaire romand, 2010, N. 31-34, und GEISER, Basler Kommentar, 2014, N. 14-14e, je zu Art. 105 ZGB; für Art. 97a ZGB: Urteil 5A_30/2014 vom 15. April 2014 E. 3.3, in: FamPra.ch 2014 S. 695 f., mit Hinweisen).
4.2. Der vorausgesetzte Ehegattenwille betrifft eine innere Tatsache und lässt sich unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (vgl. BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456; 140 III 193 E. 2.2.1 S. 197; zit. Urteile 5P.142/2003 E. 2.3.2, in: FamPra.ch 2003 S. 912, und 5A_30/2014 E. 3.3, in: FamPra.ch 2014 S. 696).
4.3. Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch mit der Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt ihrer Heirat (1995) bereits verheiratet war. Sie stützt ihre Tatsachenbehauptung auf die Kopien eines Eheregisterauszugs vom 12. Juni 1989 (Gesuchsbeilage Nr. 4) und eines Heiratszertifikats vom 15. September 2000 (Gesuchsbeilage Nr. 5), aus denen hervorgeht, dass ein "B.________" eine "C.________" am 12. Juni 1989 geheiratet hat. Die Vorbringen für sich allein sagen unmittelbar nichts zum entscheiderheblichen Ehewillen. Sie vermögen auch als Indizien in Verbindung mit dem festgestellten ehewidrigen Verhalten des Gesuchsgegners (E. 3) nicht von einem fehlenden Ehewillen zu überzeugen. Dagegen sprechen, dass das eheliche Zusammenleben fast sieben Jahre gedauert hat und aus der bereits vier Jahre vor der Heirat eingegangenen Beziehung zwei Söhne hervorgegangen sind (Bst. A). Es bedürfte somit gewichtigerer Indizien, um vorliegend auf einen fehlenden Ehewillen zu schliessen (vgl. dagegen zu einer eindeutigen Indizienbeweislage: BGE 98 II 1 E. 2c S. 7 f.; 113 II 472 E. 1 S. 473).
4.4. Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann für den fehlenden Ehewillen insgesamt nicht davon ausgegangen werden, die nachträglich erfahrenen Tatsachen seien erheblich, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671), oder die nachträglich aufgefundenen Beweismittel seien entscheidend und hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (vgl. zum gleichlautenden Art. 137 lit. b OG: BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 127 V 353 E. 5b S. 358).
4.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet.
5.
Die Gesuchstellerin wird kosten-, aber nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten