BGer 6B_441/2015 |
BGer 6B_441/2015 vom 03.02.2016 |
{T 0/2}
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6B_441/2015
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Urteil vom 3. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ fuhr am 14. Juni 2013, um 12.49 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern. Auf dem Gemeindegebiet von Wallisellen folgte er bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 83 km/h während ca. 430 Metern zunächst einem Lieferwagen und hernach bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 100 km/h während ca. 450 Metern einem Personenwagen. Gemäss Anklage betrug der Abstand zum Lieferwagen dabei 10 bis 12 Meter respektive kurzzeitig minimal 8 Meter, derjenige zum Personenwagen 13 bis 14 Meter respektive kurzzeitig minimal 12 Meter.
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B. |
Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, verurteilte X.________ am 2. September 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 250.--.
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Die hiergegen von ihm erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2015 ab.
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C. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Es sei unhaltbar, wenn sie ihm als lizenzierten Boxtrainer zwar eine raschere Reaktionszeit als dem Durchschnittsbürger attestiere, gleichzeitig aber ohne Begründung eine solche von 0,6 Sekunden annehme.
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In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aus. Dass eine solche stets vorliege, falls der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden oder weniger betrage, entspreche in dieser schematisierten Weise nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dem Beschwerdeführer könne in subjektiver Hinsicht auch kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. So habe er stets auf seine überdurchschnittliche Reaktionszeit sowie die Qualität seiner Bremsen vertraut.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, es möge sein, dass der Beschwerdeführer als Boxtrainer in bestimmten Situationen in Bezug auf spezifische Handlungsweisen, wie etwa bei Abwehrreaktionen auf einen Angriff, über eine bessere Reaktionsfähigkeit verfüge als ein "ungeschulter Durchschnittsmensch". Dies lasse sich aber nicht unbesehen auf den Strassenverkehr übertragen, wo die Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu legen sei. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die Lehre dar, es sei auch bei reaktionsschnellen Personen von einer Reaktionszeit von mindestens 0,6 Sekunden auszugehen. Entgegen seinem Vorbringen könne dem Beschwerdeführer daher nicht eine Reaktionszeit von 0,25 Sekunden zugebilligt werden.
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Die Vorinstanz erläutert, praxisgemäss werde bei Einhaltung einer Distanz von einem halben Tacho zwischen zwei Fahrzeugen ein genügender Abstand angenommen und bei Unterschreitung eines Abstands von einem Sechstel der gefahrenen Geschwindigkeit respektive von 0,6 Sekunden von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen. Im Zwischenbereich liege eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Vorliegend sei das Risiko einer Auffahrkollision in Anwendung der "1/6-Tacho"-Regel selbst bei trockener Fahrbahn, mittlerem Verkehrsaufkommen, guten Bremsen und einem reaktionsschnellen Lenker stark erhöht gewesen. In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt führt die Vorinstanz aus, auch eine Plausibilitätsprüfung der Bremswege des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sowie des vorausfahrenden Lieferwagens ergebe, dass es im Falle einer Vollbremsung beim minimalen Abstand von 8 Metern zu einer Kollision gekommen wäre. Unter Berücksichtigung eines Abstands von 10 bis 12 Metern wäre es laut Vorinstanz zwar knapp nicht zu einem Zusammenprall gekommen, allerdings hätte der Abstand zwischen den Fahrzeugen im ersten Fall nur gerade 0,34 Meter betragen. Eine Sicherheitsmarge hätte es praktisch nicht mehr gegeben, sodass eine leicht verzögerte Reaktion des Beschwerdeführers oder der Bremsanlage eine Kollision zur Folge gehabt hätte. Für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung sei zudem in objektiver Hinsicht nicht vorausgesetzt, dass es mit Sicherheit zu einer Auffahrkollision gekommen wäre. Es genüge eine erhöhte abstrakte Gefahr. Von mindestens einer solchen sei auszugehen. Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwägt die Vorinstanz, dass es im Falle einer Vollbremsung des vorausfahrenden Personenwagens selbst beim maximalen Abstand von 14 Metern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Zusammenprall gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht führt sie unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil aus, der Beschwerdeführer habe um die Gefährlichkeit des zu nahen Auffahrens gewusst. Nicht zu entlasten vermöge ihn, dass er auf seine schnelle Reaktionszeit und sein überlegenes Bremssystem vertraut habe. Entgegen seinem Vorbringen sei der Beschwerdeführer gerade nicht in der Lage gewesen, Distanzen einigermassen zuverlässig zu schätzen und einen genügenden Abstand einzuhalten. Er habe sich zumindest bedenken-, wenn nicht sogar rücksichtslos gegenüber fremden Rechtsgütern verhalten.
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2. |
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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2.2. |
2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Ein schweres Verschulden ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist oder mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
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Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
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2.2.2. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).
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Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2.3. |
2.3.1. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil ausführlich, weshalb sie von einer Reaktionszeit des Beschwerdeführers von 0,6 Sekunden ausgeht. Die sog. Bremsreaktionszeit beträgt Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage war, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0,7 oder 0,75 Sekunden wurden als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten, und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht (Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz angenommene Reaktionszeit des Beschwerdeführers ist demnach unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, auch wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Boxtrainer möglicherweise in bestimmten Situationen über eine bessere Reaktionsfähigkeit verfügen mag als eine Durchschnittsperson. Seine unsubstanziierte Behauptung, über eine generelle Reaktionszeit von 0,25 Sekunden zu verfügen, brauchte sie nicht näher zu prüfen. Nicht zu bemängeln ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass im Strassenverkehr - anders als bei einem einzig seinen Gegner fixierenden Boxer - die Aufmerksamkeit zusätzlich der Einhaltung anderer Verkehrsregeln sowie dem Verhalten der weiteren Verkehrsteilnehmer gewidmet werden müsse und die Reaktionszeit auch durch ein eingeschränktes Sichtfeld verlängert werden könne. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten.
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2.3.2. Die Vorinstanz nimmt zu Recht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an. Soweit der Beschwerdeführer eine solche mit Blick auf die geltende gemachte überdurchschnittliche Reaktionszeit verneint, da er einen Zusammenprall angeblich hätte verhindern können, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte willkürfrei von einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden ausgehen (vorne E. 2.3.1). Unerheblich ist, dass es hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnitts bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lieferwagens aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten und der variierenden Abstände zwischen 8 und 12 Metern auch bei einer Reaktionszeit des Beschwerdeführers von 0,6 Sekunden nicht in jedem Fall mit Sicherheit zu einer Kollision gekommen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung. Vielmehr genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Zusammenpralls (vgl. Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Abstand des Beschwerdeführers zum Lieferwagen betrug über die gesamte Wegstrecke 8 bis 12 Meter. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h maximal ca. 1/7 Tacho, mithin einem zeitlichen Abstand von maximal rund 0,52 Sekunden. Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h auf der Autobahn begründet eine erhöhte abstrakte Gefahr. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür vorwirft, indem sie darlegt, dass bereits eine leicht verzögerte Reaktion des Beschwerdeführers oder der Bremsanlage zu einer Kollision geführt hätte, ist darauf mangels Relevanz nicht einzugehen.
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2.3.3. Wie dargelegt, ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (vorne E. 2.2.1). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweis). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht verbindlich fest, dass er um die Risiken des zu nahen Auffahrens wusste. Von diesem Wissen schliesst sie zu Recht auf ein bedenken- respektive rücksichtsloses und damit grobfahrlässiges Handeln. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten überschätzt habe. Seine behauptete besondere Reaktionsfähigkeit ist nicht erstellt und zumindest im Strassenverkehr nicht realistisch (vorne E. 2.3.1). Die Vorinstanz berücksichtigt sodann zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Abstände einigermassen zuverlässig zu schätzen und somit auch nicht wissen konnte, ob er im Falle einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs seinen Personenwagen ohne Kollision hätte anhalten können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, da er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten hat (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; 118 IV 277 E. 4a S. 280 f.).
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3. |
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung mit Blick auf die angestrebte Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Da es bei der Verurteilung wegen grober Verletzung derselben bleibt, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer unter Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung den Aufschub der Geldstrafe beantragt.
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4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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