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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_31/2016
Urteil vom 4. Februar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Martin Wepfer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. Oktober 2015.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 7. April 2014 beim Zivilgericht Basel-Landschaft West den Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge anfocht;
dass die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 24. November 2014 das Verfahren und die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014 auf die Frage des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses und der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers beschränkte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Präsident) mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2014 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2016 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann