BGer 6B_1257/2015 |
BGer 6B_1257/2015 vom 04.02.2016 |
{T 0/2}
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6B_1257/2015
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Urteil vom 4. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfahrenseinstellung (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 21. Oktober 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 8. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 28. Januar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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