BGer 5A_109/2016 |
BGer 5A_109/2016 vom 05.02.2016 |
{T 0/2}
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5A_109/2016
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Urteil vom 5. Februar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,
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B.________,
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weitere Verfahrensbeteiligte.
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Gegenstand
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Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
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vom 16. Dezember 2015 des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine (den Begründungsanforderungen nicht genügende und trotz Aufforderung nicht verbesserte) Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (betreffend Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2015 zufolge Nichtabholens bei der Post als der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Abholfrist, d.h. als am 24. Dezember 2015 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass somit das Urteil der Beschwerdeführerin während des Friststillstandes (18. Dezember bis 2. Januar) gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG eröffnet worden ist,
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dass die 30-tägige Beschwerdefrist am ersten Tag nach dem Ende des Stillstandes, d.h. am 3. Januar 2016 zu laufen begonnen hat (erster zählender Tag: BGE 132 II 153 E. 4.2 und Urteil 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007, sowie AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, N. 4 und N. 5 zu Art. 46 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 3. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 1. Februar 2016) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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