Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_23/2016
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Urteil vom 8. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom
24. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind kosovarische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft ihnen vor, am 26. März 2015 ohne Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit in die Schweiz eingereist zu sein, sich hier aufgehalten und auf der Baustelle von C.________ in Zufikon gearbeitet zu haben.
Mit Strafbefehlen vom 3. Juni 2015 sprach die Staatsanwaltschaft die beiden der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung) für schuldig und auferlegte ihnen eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 900.--.
A.________ und B.________ erhoben gegen die beiden Strafbefehle Einsprache. Am 24. September 2015 beantragten sie eine amtliche Verteidigung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Oktober 2015 wies die Staatsanwaltschaft die beiden Gesuche ab.
Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. November 2015 vereinigte dieses die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls ab, da ihm die Beschwerden als offensichtlich aussichtslos erschienen.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 18. Januar 2016 beantragen A.________ und B.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und Rechtsanwalt Franz Hollinger sei zum amtlichen Verteidiger zu bestellen. Zudem sei der Kanton Aargau zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Eventuell sei den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, Rechtsanwalt Franz Hollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, dessen Honorar festzulegen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Obergericht führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführer seien unbestrittenermassen bedürftig. Sie seien beide über 40 Jahre alt und hätten eine achtjährige Grundschulbildung im Kosovo erhalten. Als völlig unbeholfen könnten sie nicht bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer 2 habe zudem eine Maurerausbildung absolviert. Sie seien der deutschen Sprache nicht mächtig, was jedoch nicht von Belang sei, da ein Dolmetscher beigezogen werden könne. Dasselbe gelte hinsichtlich des Vorbringens, keine Korrespondenz mit den Behörden führen bzw. verstehen zu können. Beide seien auf der Baustelle eines Verwandten aufgegriffen worden. Diesem sei zumutbar, ihnen zu helfen. Auch sei das Strafverfahren bereits so weit fortgeschritten, dass es keiner besonderen Kenntnisse des schweizerischen Rechtssystems mehr bedürfe, um sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Strafbefehl sei bereits dem Bezirksgericht überwiesen worden. Dieses werde die Beschwerdeführer über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Von untergeordneter Bedeutung seien im Übrigen die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle eines Schuldspruchs, da die Beschwerdeführer einzig mit einem befristeten Einreiseverbot belegt worden seien und nicht ersichtlich sei, weshalb es für sie eine besondere Härte darstelle, während zweier Jahre nicht in die Schweiz einreisen zu können. Sie verfügten hier zwar über Verwandtschaft, hätten aber ansonsten keine engen Bindungen an die Schweiz.
Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete. Da es sich um Bagatellfälle handle (Art. 132 Abs. 3 StPO), müssten diese schon erheblich sein. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt sei indessen einfach verständlich und die Beschwerdeführer hätten ihren Standpunkt an den bisher erfolgten Einvernahmen ausreichend darlegen können. Die Straftatbestände seien zudem weder besonders komplex noch in der Lehre besonders umstritten.
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts der in Frage stehenden Strafe könne nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Dies gehe schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervor. Unzutreffend sei auch, dass das drohende befristete Einreiseverbot von untergeordneter Bedeutung sei, zumal sie mit ihrem Schwager einen engen Kontakt pflegten. Sie seien juristische Laien, wohnten im Ausland und könnten kein Deutsch. Ihr Schwager, der ihnen gemäss angefochtenem Entscheid helfen solle, sei ebenfalls ein juristischer Laie und verstehe vom Strafverfahren nichts. Es sei unverständlich, dass ihm die Vorinstanz die Verantwortung dafür überbinden wolle. Der Verfahrensstand habe zudem nicht zur Folge, dass es ihnen leichter fiele, sich im Verfahren zurechtzufinden. Als Laien wüssten sie beispielsweise kaum, was zu tun sei, wenn sie vom Bezirksgericht aufgefordert würden, innert 10 Tagen schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen. Schliesslich sei die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AuG (SR 142.20) keineswegs einfach. Das Gleiche gelte für die Fragen der Fahrlässigkeit und des Rechtsirrtums. Der angefochtene Entscheid verletze deshalb Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Zumindest aber hätte das Obergericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen, da ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei.
2.3. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).
2.4. Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" (BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. auch das zuletzt zitierte Urteil, wonach offen bleiben kann, ob bei Vergehen der Bagatellcharakter des Delikts generell verneint werden soll; zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen).
2.5. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis).
2.6. Würde im vorliegenden Fall die in den Strafbefehlen ausgesprochene Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen Haft umgewandelt und an die (bedingt ausgesprochenen) 120 Tagessätze der Geldstrafe angerechnet, lägen die daraus resultierenden 150 Tage bzw. Tagessätze deutlich über der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwelle. Unbesehen möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen ist deshalb nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Vielmehr handelt es sich um einen sogenannt relativ schweren Fall im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Somit müssen besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinzukommen, denen die Beschwerdeführer nicht gewachsen sind.
Der Sachverhalt, welcher dem Tatvorwurf zu Grunde liegt, ist relativ einfach: Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist zu sein, sich hier aufgehalten und gearbeitet zu haben. Auch in rechtlicher Hinsicht erscheint der Fall nicht besonders kompliziert. Immerhin stehen jedoch Fragen zur Diskussion, bei denen es einem juristischen Laien nicht einfach fallen dürfte, seinen Standpunkt im Strafverfahren wirksam zur Geltung zu bringen und insbesondere mit entsprechenden Beweisanträgen zu untermauern. So sind die (derzeit noch durch einen selbstgewählten Verteidiger vertretenen) Beschwerdeführer der Auffassung, ihrem Schwager in Erfüllung einer sittlichen Pflicht auf der Baustelle ausgeholfen zu haben, was keine Erwerbstätigkeit darstelle (vgl. MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 11 AuG). Die Abgrenzung von Vorsatz zu Fahrlässigkeit (Art. 115 Abs. 3 AuG) bzw. die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit vorliegt (Art. 21 StGB), ist ebenfalls nicht einfach.
Beide Beschwerdeführer haben nur eine minimale Schulbildung genossen, leben nicht in der Schweiz und sind deshalb mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass dem Schwager zugemutet werden könne, die Beschwerdeführer im Verkehr mit den Schweizer Behörden zu unterstützen. Abgesehen davon, dass es sich auch bei diesem um einen Nichtjuristen handelt, ist er nicht verpflichtet, den Beschwerdeführern im Verfahren beizustehen. Hinzu kommt, dass es in den Verfahrensakten Hinweise gibt, dass wegen desselben Sachverhalts auch gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Ein Interessenkonflikt scheint nicht ausgeschlossen. Auch wenn den Beschwerdeführern ein Dolmetscher bestellt wird, ist unter diesen Voraussetzungen fraglich, inwieweit sie in der Lage sind, die Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und bei den aufgeworfenen Rechtsfragen ihre Argumente gezielt vorzutragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im vorliegenden Strafverfahren ohne anwaltlichen Beistand wirksam verteidigen können. Die Rüge der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist deshalb begründet.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern für das kantonale Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2015 aufgehoben. Rechtsanwalt Franz Hollinger wird als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführer eingesetzt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Franz Hollinger für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor Bundesgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold