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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_366/2015
Urteil vom 9. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Klemm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Häfliger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten (Misswirtschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 13. August 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich C.________ (rechtskräftig) unter anderem wegen Misswirtschaft und verfügte in diesem Zusammenhang die Einziehung des auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei D.________ (heute E.________ AG) mit der Rubrik "Dr. X.________ " vermerkten Guthabens von Fr. 791'020.40.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diese Einziehung am 18. Februar 2015.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015 sei hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei E.________ AG mit der Rubrik " Dr. X.________ " sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 791'020.40 an ihn herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das beschlagnahmte Guthaben im Teilbetrag von Fr. 96'649.88 einzuziehen und die Restsumme an ihn herauszugeben. Subsubeventualiter sei Ziffer 3 Absatz 1 des angefochtenen Urteils dahingehend zu ergänzen, dass auch er mit den im Konkursverfahren rechtskräftig kollozierten Forderungen, subsidiär mit der Verlustscheinforderung, auf die Verteilungsliste für den Einziehungsbetrag aufzunehmen sei.
C.
Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die Privatkläger A.________ und B.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft genannten beschwerdeberechtigten Personen. Er ist aber durch den angefochtenen Entscheid, der die Einziehung des Guthabens bestätigt, das sich mit dem Vermerk seines Namens auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei E.________ AG befindet, betroffen (vgl. Urteil 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 1 mit Hinweis). Am Verfahren vor Vorinstanz hat er teilgenommen. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB (Beschwerde, S. 14). Die Vorinstanz gelange zu Unrecht zum Schluss, zwischen der Straftat von C.________ und der eingezogenen Geldsumme bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Das fragliche Guthaben habe seinen Ursprung in einer Schadenersatzforderung der F.________ AG gegenüber der G.________ AG, die im Zusammenhang mit der Einlösung eines gefälschten Checks über das dem Beschwerdeführer (bzw. zuvor der H.________ GmbH) verpfändete Treuhandkonto Nr. xxxentstanden sei. Die G.________ AG habe eine Vertragsverletzung ihrerseits und eine daraus resultierende Schadenersatzforderung bestritten, weshalb die F.________ AG auf Veranlassung und unter Kostenübernahmeerklärung des Beschwerdeführers nach erfolgloser Sühneverhandlung Klage vor dem Handelsgericht Zürich erhoben habe. Da der Beschwerdeführer einen Prozess mangels Prozessstandschaft nicht in eigenem Namen habe führen können, sei die zwischenzeitlich an ihn abgetretene Forderung wieder an die F.________ AG zurückabgetreten sowie vereinbart worden, dass diese als Klägerin auftrete. Zur Finanzierung des Prozesses habe der Beschwerdeführer empfohlen, die I.________ GmbH beizuziehen, die einen massgeblichen Teil der Prozesskosten übernommen habe. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass dem Prozessfinanzierer ein Pfandrecht am Prozesserlös in der Höhe seiner Forderung und dem Beschwerdeführer ein subsidiäres Pfandrecht am Prozesserlös zur teilweisen Begleichung seiner Forderung aus früheren Anlageverträgen zustehe. Am 27. Januar 2003 hätten die Parteien vor Handelsgericht einen Vergleich geschlossen, wonach die G.________ AG sich bereit erklärte, Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Diesen Betrag habe die Bezirksanwaltschaft im März 2003 im Rahmen der Strafuntersuchung gegen C.________ beschlagnahmt. Schliesslich habe die G.________ AG die (nach wie vor beschlagnahmte) Summe zur Erfüllung des Vergleichs mit dem Einverständnis aller Beteiligten zu Lasten der F.________ AG an die I.________ GmbH und im Betrag von Fr. 791'020.40 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein Sonderkonto der E.________ AG ausgezahlt (Beschwerde, S. 7 ff.).
Am 10. Juni 2003 sei über die F.________ AG der Konkurs eröffnet worden, worauf mehrere Kläger gegen den Beschwerdeführer eine paulianische Anfechtungsklage über den Betrag von Fr. 791'020.40 erhoben hätten mit dem Begehren, dieser Betrag sei an die Konkursmasse der F.________ AG auszuzahlen. Als Grund für die Klage hätten sie eine anfechtbare Bestellung einer Sicherheit, konkret die Abtretung des Anspruchs der F.________ AG gegenüber der G.________ AG bzw. die Bestellung des Pfandrechts an der besagten Forderung geltend gemacht. Infolge Vergleichs sei die Klage indes zurückgezogen worden, womit sein rechtmässiger Anspruch auf den erwähnten Betrag von der Konkursverwaltung sowie von den Konkursgläubigern vorbehaltlos anerkannt worden sei (Beschwerde, S. 5 f.).
Vor diesem Hintergrund verletze die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie eine ausreichende Kausalität zwischen der Straftat von C.________ und dem eingezogenen Vermögenswert bejahe.
2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 22 f.), beim eingezogenen Betrag handle es sich unbestritten um den Restbetrag des ursprünglich im März 2003 beschlagnahmten Guthabens der F.________ AG von Fr. 1'000'000.--, bestehend aus der Vergleichssumme aus dem Forderungsprozess zwischen ihr und der G.________ AG vor dem Handelsgericht Zürich. Dieses Geld sei deliktisch erlangt worden und stelle deshalb einen Vermögenswert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB dar. C.________ habe anerkanntermassen den Konkurs der F.________ AG jahrelang verschleppt in der Absicht, das letzte werthaltige Aktivum - den Schadenersatzanspruch der F.________ AG gegenüber der G.________ AG - zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft aus der Gesellschaft herauszulösen. Dem Beschwerdeführer könne zwar grundsätzlich nicht widersprochen werden, wenn er argumentiere, kausal dafür, dass dieses Bankguthaben auf seinen Namen existiere, sei eine Überweisung der F.________ AG, die mit dem Einverständnis aller Beteiligten erfolgt sei. Allerdings müsse die Beurteilung, ob zwischen der Anlasstat und dem beschlagnahmten Vermögenswert ein Konnex bestehe, zeitlich früher angesetzt werden. Dabei sei relevant, dass wenn C.________ den Konkurs der F.________ AG nicht in strafrechtlich relevanter Weise hinausgezögert hätte (rechtskräftiger Schuldspruch wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB), dieser bereits im Zeitpunkt der offensichtlichen Überschuldung der F.________ AG hätte eröffnet werden müssen, mithin spätestens im Jahr 2000. Wäre dies geschehen, wäre die Forderung der F.________ AG gegen die G.________ AG in die Konkursmasse gefallen, und sämtliche diesbezüglichen Rechtsgeschäfte mit dem Beschwerdeführer hätten nie geschlossen werden können. Allein weil C.________ den Konkurs hinausgezögert habe, habe nach wie vor über den werthaltigen Schadenersatzanspruch verfügt werden können. In diesem Sinne sei die (hypothetische) Kausalität zwischen dessen strafbarem Verhalten und dem beschlagnahmten Vermögenswert gegeben.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Ausgleichseinziehung). Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; BGE 125 IV 4 E. 2 a/aa; Urteil 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Einziehung nach Art. 70 StGB setzt einen Zusammenhang zwischen dem erlangten Vermögenswert und einer strafbarer Handlung voraus. Eine ausreichende Kausalität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Diese Voraussetzung ist namentlich erfüllt, wenn die Erlangung des Vermögenswerts ein objektives oder subjektives Element des Tatbestands bildet oder wenn der Vermögenswert einen direkt aus der Straftat herrührenden Vorteil darstellt. Demgegenüber ist der Vermögenswert nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Erlangung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht (BGE 137 IV 79 E. 3.2 = Pra 2011 Nr. 120; Urteile 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015 E. 4.1; 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3; je mit Hinweisen).
2.3.2. C.________ wurde rechtskräftig verurteilt wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, weil er als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat die Überschuldungsanzeige unterliess und dadurch den Konkurs der F.________ AG verschleppte (vgl. Urteil, S. 14). Der Misswirtschaft macht sich strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, namentlich wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft seine Pflicht verletzt, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteile 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.2; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2).
Demnach war die Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswerts durch den Beschwerdeführer weder objektives noch subjektives Element des durch C.________ begangenen Delikts. Ebensowenig entstammt der betreffende Vermögensvorteil direkt dieser Straftat. Die anderslautende Auffassung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. So wirkt insbesondere ihre Argumentation zu spekulativ, wenn sie für die Begründung eines Zusammenhangs zwischen Anlasstat und beschlagnahmtem Vermögenswert auf den Zeitpunkt zurückgreift, in dem der Konkurs über die F.________ AG ihr zufolge spätestens hätte eröffnet werden müssen. Dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet (oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt) wird, ist objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB. Vor deren Eintritt liegt kein Delikt vor. Dass nun der in Art. 70 Abs. 1 StGB verlangte (direkte und unmittelbare) Zusammenhang mit einer Straftat in einem Zeitpunkt gründen soll, in dem noch gar nicht feststand, ob es überhaupt je zu dieser Straftat käme, erscheint sehr hypothetisch. Der von der Vorinstanz hergestellte Konnex entspricht allenfalls einem natürlichen Kausalzusammenhang, vermag aber keine adäquate Kausalität zu begründen.
Selbst wenn die durch C.________ begangene Konkursverschleppung die spätere Erlangung des Vermögenswerts durch den Beschwerdeführer erleichtert haben sollte, wäre gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügender Kausalzusammenhang gegeben. Der Beschwerdeführer erlangte das fragliche Guthaben nicht direkt dadurch, dass C.________ die Überschuldungsanzeige für die F.________ AG unterliess, sondern durch Handlungen, die dazu in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen.
Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen (Urteil, S. 15), dass gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren hängig sei (weswegen wird nicht erwähnt). Sollte er selbst sich strafbar gemacht haben, wäre eine Einziehung des fraglichen Vermögenswerts gestützt auf Art. 70 StGB in Bezug auf seine eigene Straftat zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren kann der eingezogene Vermögensvorteil nicht als direkte und unmittelbare Folge einer Straftat qualifiziert werden.
2.4. Die Einziehung des Betrags von Fr. 791'020.40 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei E.________ AG mit der Rubrik " Dr. X.________ " erweist sich als bundesrechtswidrig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG),
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler