BGer 8C_31/2016
 
BGer 8C_31/2016 vom 09.02.2016
{T 0/2}
8C_31/2016
 
Urteil vom 9. Februar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. November 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. November 2015,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),
dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Januar 2016 den vorerwähnten Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass sich der Rechtsvertreter dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, wurde er doch vom Bundesgericht bereits in zahlreichen anderen Verfahren wiederholt auf die Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen (statt vieler etwa: Urteile 8C_542/2015 vom 28. Oktober 2015 und 8C_830/2014 vom 12. Dezember 2014),
dass er überdies den angefochtenen Entscheid trotz Kenntnis der Beibringungspflicht nicht eingereicht hat,
dass deshalb auf die offensichtlich an einem Begründungsmangel leidende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 700.- aufzuerlegen ist, er zugleich angehalten ist, die bisher noch unbezahlt gebliebene, bereits mit Urteil 8C_796/2011 vom 14. November 2011 auferlegte Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.- aus nämlichem Grund ebenfalls zu begleichen,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 700.- belegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Franklin Sedaj, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel