Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_492/2015
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Urteil vom 9. Februar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. April 2015.
Sachverhalt:
A. A.________, 1968 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, lebt seit 1996 in der Schweiz und bezieht seit 1. November 2001 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie seit 2006 Ergänzungsleistungen (EL). Am 17. April 2014 ersuchten die Sozialen Beratungsdienste der Gemeinde B.________ die Ausgleichskasse Basel-Landschaft um Neuberechnung der EL, da die am 24. September 1998 geborene Tochter des Leistungsempfängers, C.________, per 18. September 2012 zu ihrem Vater gezogen sei. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die EL neu und teilte A.________ am 1. Mai 2014 verfügungsweise mit, dass sein monatlicher Anspruch auf EL ab April 2014 auf Fr. 3'293.- erhöht werde. Darauf kam die Verwaltung im Rahmen ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 mit der Begründung zurück, dass sie von falschen Tatsachen ausgegangen sei, und sprach dem Versicherten ab Juli 2014 EL in der bisherigen Höhe von Fr. 2'431.- pro Monat zu; gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum von April bis Juni 2014 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2'586.- zurück. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten, wobei die Ausgleichskasse das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abschlägig beschied (Einspracheentscheid vom 6. November 2014).
B.
Mit Entscheid vom 16. April 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die hiegegen erhobene Beschwerde vollumfänglich ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm die mit Verfügung vom 1. Mai 2014 zugesprochene EL weiterhin auszurichten und ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Ferner sei ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers auch die im gleichen Haushalt wohnende minderjährige C.________ miteinzubeziehen ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie u.a. Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art. 9 ELG dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Abs. 4). Art. 10 ELG definiert die anerkannten Ausgaben und setzt namentlich die Beträge zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (Abs. 1 lit. a) und den anerkannten Höchstbetrag für den Mietzins der Wohnung fest (Abs. 1 lit. b). Er sieht gesonderte bzw. erhöhte Beträge vor bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Abs. 1 lit. a Ziff. 3), oder bei Personen, die solche Kinder haben (Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Die anrechenbaren Einnahmen werden durch Art. 11 ELG festgelegt, welche Bestimmung Pauschalbeträge vorsieht (oberhalb derer ein gewisser Betrag als anrechenbare Erwerbseinkünfte oder zu berücksichtigendes Vermögen gilt), die bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, höher veranschlagt sind (Abs. 1 lit. a und c, je erster Teilsatz).
3.2. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (lit. a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (lit. b). Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben jedoch erreichen oder übersteigen.
3.3. Wird die Ergänzungsleistung nach Massgabe der erwähnten Bestimmungen unter Miteinbezug von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen (und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht erreichen), berechnet, steht der entsprechende Leistungsanspruch, sofern die übrigen Voraussetzungen zu bejahen sind, nur den in Art. 4 ELG erwähnten Personen zu. Dazu gehören, wie hievor erwähnt, gemäss Abs. 1 lit. c der Norm u.a. Personen, welche einen selbstständigen IV-Rentenanspruch besitzen. Kinder, für die eine Kinderrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, haben demgegenüber kein Anrecht auf Bezug von Ergänzungsleistungen (BGE 141 V 155 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.3, in: SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4).
4.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 die elterliche Sorge über die bei ihm lebende C.________ übertragen. Daneben wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Unstreitig bezieht er für sie keine Kinderrente im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVG). Fraglich - und für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 ELG (in Verbindung mit Art. 7 f. ELV) entscheidwesentlich - ist indessen, ob grundsätzlich ein entsprechender Anspruch bestünde.
5.
5.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG sieht vor, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht nach Abs. 4 der Bestimmung am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1).
5.2. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. (Art. 1b IVG). Es handelt sich dabei - im Sinne der obligatorischen Unterstellung - grundsätzlich um natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
5.2.1. Ausländische Staatsangehörige sind - vorbehältlich des im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierenden, Eingliederungsmassnahmen betreffenden Art. 9 Abs. 3 IVG - nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG).
5.2.2. Ausländische Rentenbezügerinnen und -bezüger können somit, es sei denn, es bestehen abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, für ihre ausserhalb der Schweiz lebenden Angehörigen keine Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Nach Landesrecht allein - staatsvertragliche Sonderregelungen etwa in Form eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik existieren nicht (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 73 ff. Rz. 16 ff. zu Art. 6 IVG) - hat der Beschwerdeführer als ausländischer Leistungsansprecher demnach keinen Anspruch auf eine Kinderrente für C.________, sofern sie als im Ausland wohnhaft einzustufen ist.
6.
Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt der ausländerrechtliche Status der sich zur Zeit in der Schweiz aufhaltenden C.________.
6.1. Das Amt für Migration Basel-Landschaft hatte den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag um Familiennachzug der 2012 mittels eines Schengen-Visums über Spanien in die Schweiz eingereisten C.________ mit Verfügung vom 22. Januar 2014 abgelehnt. Gleichzeitig war deren Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden. Die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid vom 30. September 2014 ab und forderte C.________ auf, das Land bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Das in der Folge angerufene Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, bestätigte den angefochtenen regierungsrätlichen Beschluss (Entscheid vom 8. April 2015). Die beim Bundesgericht hierauf erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zur Zeit hängig (Verfahren 2C_781/2015). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6.2. C.________ befindet sich nach dem Gesagten aktuell in einem noch laufenden ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren. Es steht somit derzeit noch nicht fest, ob sie dauerhaft in der Schweiz bleiben kann oder nicht. Eine definitive Aufenthaltsbewilligung liegt bislang nicht vor. Es stellt sich damit die Frage, ob C.________ unter diesen Vorzeichen als in der Schweiz oder im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG "im Ausland wohnhaft" zu gelten hat.
6.3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt Aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 136 V 244 E. 7.2.3 S. 253; 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117 f.; 112 V 164 E. 1a S. 166; Urteil 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3).
6.3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass auf Grund des momentan unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status von C.________ nicht von einem zeitlich beständigen und als dauerhaft zu qualifizierenden Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Verfüge die betroffene Person - so die Vorinstanz im Weiteren - nur über eine Erlaubnis zu einem kurzzeitigen, befristeten Aufenthalt in der Schweiz, stelle dies auch bei einer rein zivilrechtlichen Auslegung des Wohnsitzbegriffs ein Indiz gegen die Absicht des dauernden Verbleibens dar. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine IV-Kinderrente - und dem daraus abgeleiteten Anspruch auf Ergänzungsleistungen - rechtfertige es sich daher, eine ausländerrechtliche Erlaubnis zu einem kurzzeitigen Aufenthalt als Vermutung gegen einen Wohnsitz in der Schweiz aufzufassen, selbst wenn die Erlaubnis bereits seit einiger Zeit erloschen sei und sich die Person immer noch in der Schweiz aufhalte (in diesem Sinne auch Patrick Fässler, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt, in: SZS 59/2015 S. 89 ff., insb. S. 100).
6.3.2. In Anbetracht des Umstands, dass die Aufenthaltsberechtigung von C.________ einzig auf dem Umstand des noch hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gründet, lässt sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach C.________ nicht zu den Personen zu zählen sei, für welche eine IV-Kinderrente beansprucht werden könne, nicht beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach der Aktenlage - im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug am 9. November 2012 war das Schengen-Visum von C.________ offenbar bereits abgelaufen gewesen - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Konstellation im Sinne von Abs. 2 des Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) ersichtlich sind. Gemäss dessen Abs. 1 haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Die zuständige kantonale Behörde kann jedoch - ausnahmsweise - den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Abs. 2).
Der Entscheid der vorangehenden Instanzen, bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers die im gleichen Haushalt wohnende C.________ rechnerisch nicht miteinzubeziehen, erweist sich damit als rechtens.
7.
7.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 11. Juni 2014 nicht nur die dem Beschwerdeführer pro futuro ab Juli 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen betraglich neu festgelegt, sondern gleichzeitig für den Zeitraum von April bis Juni 2014 zuviel bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2'586.- zurückgefordert.
7.2. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. ATSV).
7.2.1. Nach dem hievor Dargelegten sind dem Beschwerdeführer zu Unrecht mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2014 ab April 2014 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'293.- monatlich zugesprochen worden. Die Rückforderung der in der Zeit von April bis Juni 2014 den Monatsbetrag von Fr. 2'431.- übersteigenden Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'586.- ist demnach, zumal auch letztinstanzlich nicht beanstandet, korrekt.
7.2.2. Anzumerken bleibt, worauf bereits in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 hingewiesen wurde, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt werden kann (Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge mittels Verfügung zu befinden ist (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Die Rückforderungsverfügung vom 11. Juni 2014 wird erst mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Urteil rechtskräftig. Ein schriftliches Erlassgesuch ist nach dem Stand der Akten (noch) nicht eingereicht worden, sodass es dem Beschwerdeführer offen steht, ein solches anhängig zu machen.
8.
8.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Das letzte - von der Vorinstanz als nicht gegeben erachtete - Kriterium im Besonderen ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausgeschlossen sein (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 mit diversen Hinweisen).
8.2. Ob die anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sachlich geboten ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 in fine und 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis).
8.2.1. Das kantonale Gericht weist in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 betreffend die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise handelt es sich dabei jedoch nicht um eine simple, primär rechnerische Aspekte beschlagende Angelegenheit. Vielmehr liegt, wie die Ausführungen hievor zeigen, ein in rechtlicher Hinsicht komplexer Fall vor mit Schnittstellen zu anderen Sozialversicherungszweigen sowie zu ausländerrechtlichen Problemstellungen. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, es hätten hauptsächlich die - im EL-rechtlichen Kontext regelmässig aufgeworfenen - Fragen tatsächlicher Art im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögenssituation der leistungsansprechenden Person geklärt werden müssen. Im Übrigen war auch den involvierten Behörden die Rechtslage nicht ohne weiteres bewusst, hatten doch die Sozialen Beratungsdienste der Gemeinde B.________ selber die Beschwerdegegnerin auf Grund des am 18. September 2012 erfolgten Zuzugs von C.________ mit Schreiben vom 17. April 2014 um Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ersucht.
8.2.2. Insgesamt ist somit von nicht einfach zu beantwortenden juristischen Fragestellungen auszugehen, welche einer rechtskundigen Vertretung bedürfen. Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Interessen eigenständig in genügender Weise wahrzunehmen. Ob öffentliche Institutionen die notwendige fachkundige Unterstützung hätten (an-) bieten können, wovon die Vorinstanz ohne nähere Erläuterungen ausgegangen ist, erscheint fraglich. Jedenfalls wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche zu benennen ( Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG ; Urteile 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.2.1 und 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6.2), was sie nach Lage der Akten indessen nicht getan hat. Die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im EL-Einspracheverfahren ist somit zu bejahen.
8.3. Die Beschwerdegegnerin wird nach der Prüfung der weiteren - bislang noch nicht beurteilten - Anspruchsvoraussetzungen (Bedürftigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren neu befinden.
9.
9.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer im Hauptpunkt (Berechnung der Ergänzungsleistung) unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm drei Viertel und der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner, soweit er obsiegt, eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
9.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung erweist sich in diesem Umfang als gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. April 2015 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 6. November 2014 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren betreffen. Die Sache wird an die Verwaltung zu neuer Verfügung im Sinne von E. 8 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Advokat Guido Ehrler wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 375.-) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 125.-) auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren Fr. 700.- zu bezahlen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'100.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl