Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_203/2015
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Urteil vom 10. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi,
gegen
C.E.________ und D.E.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Gemeinde Erlinsbach, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Gestaltungsplan Hirschen Erlinsbach,
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
A.
Der Einwohnergemeinderat Erlinsbach (Solothurn) beschloss am 10. April 2012 den Gestaltungsplan "Hirschen". Die dagegen erhobene Einsprache von C.E.________ und D.E.________ (Eigentümer der südöstlich angrenzenden Parzellen Nrn. 824, 825 und 879) wurde abgewiesen.
Der Gestaltungsplan legt die Rahmenbedingungen für die Erneuerung und den Ausbau des seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Landhotels Hirschen fest und legt hierfür insbesondere Baufelder (B 1-3), Gastronomie-Aussenflächen (GAF 1-3) und übrige Aussenflächen (ÜAF) fest. Auf den GAF sind nach § 11 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) alle dem Gastronomiebetrieb dienenden Nutzungen zulässig (Aussenrestauration, Apérobetrieb, Seminarbetrieb, Musikbetrieb und andere Veranstaltungen für Restaurant-, Hotel- und Seminargäste), während auf den ÜAF alle anderen (nicht der Gastronomie dienenden) zonen- und umweltrechtskonformen Nutzungen zulässig sind, einschliesslich Ruhe- und Wellnessnutzung für Hotelgäste (§ 13 SBV).
B.
C.E.________ und D.E.________ erhoben Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dieser wies die Beschwerde am 2. Juli 2013 ab und genehmigte gleichzeitig den Gestaltungsplan mit Änderungen, Ergänzungen und Bemerkungen. Insbesondere führte er auf Parzelle Nr. 1004 ein Baufeld "B3a+" ein und änderte die Sonderbauvorschriften (SBV) ab. § 5 SBV (Überbauung und Nutzung der Baufelder) wurde in Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
3 Solange die Überbauung gemäss § 8 nicht vollständig realisiert ist, sind in den Baufeldern 3 und 3a nur die Bauten und Nutzungen gemäss § 13 und in Baufeld 3a zusätzlich Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen bis 19.00 Uhr, für maximal 30 Personen bis 22.00 Uhr [...] zulässig.
C.
F.________ und die B.________ AG, Eigentümer und Betreiberin des Hotels Hirschen, erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Hauptantrag, § 5 Abs. 3 SBV so abzuändern, dass in Baufeld 3a ein Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen bis 22 Uhr zulässig sei.
Auch C.E.________ und D.E.________ erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.
D.
Das Verwaltungsgericht führte am 29. August 2014 einen Delegationsaugenschein mit Parteibefragung durch. Am 24. Februar 2015 hiess es die Beschwerde von C.E.________ und D.E.________ teilweise gut; die Beschwerde von F.________ und der B.________ AG wies es ab. Disp.-Ziff. 2 lautet:
"Der vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2013/1349 genehmigte Gestaltungsplan "Hirschen" ist im Sinn der Erwägung 16.2 hiervor anzupassen:
a) das Baufeld B3a ist auf die ursprünglich vom Regierungsrat vorgeschlagene Fläche zu begrenzen.
b) § 5 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften ist ersatzlos zu streichen.
c) § 11 der Sonderbauvorschriften ist aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen:
Nutzung auf den Gastronomie-Aussenflächen
1) Solange die Überbauung nach § 8 nicht vollständig realisiert ist, ist auf GAF3 und B3a nur Seminar- und Apérobetrieb für maximal 100 Personen von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr zulässig.
2) Alle übrigen Nutzungen der Gastronomie-Aussenflächen (bestehende GAF1, GAF2 und GAF3 nach der Überbauung nach § 8) sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.
3) Musikbetrieb auf einer der Gastroaussenflächen ist an insgesamt maximal zehn Tagen pro Kalenderjahr bis 22:00 Uhr zulässig.
4) Zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr ist der Park auf GB Erlinsbach 1004 für Besucher zu schliessen."
E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben F.________ und die B.________ AG am 17. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, § 11 Abs. 4 der vom Verwaltungsgericht neu gefassten Sonderbauvorschriften sei zu streichen. Überdies seien Ziff. 6 und 7 des verwaltungsgerichtlichen Entscheiddispositivs (betreffend Parteientschädigung) unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zu ändern. Eventuell sei der angefochtene Entscheid im Sinne der vorstehenden Anträge aufzuheben und an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid zurückzuweisen.
F.
Die Gemeinde Erlinsbach unterstützt die Beschwerde. C.E.________ und D.E.________ ersuchen das Bundesgericht, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es mildere Massnahmen als die vollständige Schliessung des Parks ab 19.00 Uhr gebe, um den angestrebten Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Lärmimmissionen zu erreichen.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest, soweit sie sich noch äussern.
G.
Am 25. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass die am 9. Juni 2015 gegründete A.________ AG die Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma F.________ übernommen habe und an dessen Stelle ins Verfahren eintrete; die B.________ AG bleibe unverändert Partei.
H.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Betreiberin des Hotels Hirschen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
Die A.________ AG ist an Stelle von F.________ in den Prozess eingetreten. Da die Beschwerdegegner diesem Wechsel zugestimmt haben (Eingabe vom 7. Dezember 2015 Ziff. 2;), ist er nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BZP (SR 273) zulässig, so dass offenbleiben kann, ob ein Fall der Universalsukzession nach Art. 17 Abs. 3 BZP vorliegt.
2.
Das Landhotel Hirschen grenzt im Norden an die Hauptstrasse von Erlinsbach; es besteht aus einem Restaurationsbetrieb mit Hotelbetten und einem Seminarbetrieb. Auf den Parzellen Nrn. 50 und 1073 befinden sich die bestehenden Betriebsgebäude. Südlich davon, auf der noch unüberbauten Parzelle Nr. 1004, liegt eine ausgedehnte Gartenanlage mit Gemüse-, Beeren- und Kräutergarten, Nutzbäumen und -sträuchern sowie einem kleinen Teich. Die Wohnbaute der Beschwerdegegner (auf Parzelle Nr. 879) liegt östlich der Gartenanlage (angrenzend an die Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50).
Der Regierungsrat beschränkte den Apéro- und Seminarbetrieb auf Parzelle Nr. 1004 räumlich auf die Flächen B3a und GAF3 und zeitlich bis 22.00 Uhr, mit einer Begrenzung auf maximal 100 Personen bis 19.00 Uhr und maximal 30 Personen bis 22.00 Uhr auf der Fläche B3a (vgl. § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 SBV ). Auf den übrigen Aussenflächen (ÜAF) und im Bereich des Baufelds B3, d.h. in einem Abstand von 18 m zur östlichen Grenze, seien keine dem Gastronomiebetrieb dienenden Nutzungen (im Sinne von § 11 Abs. 1 SBV), sondern lediglich andere zonen- und umweltskonforme Nutzungen zulässig, einschliesslich Ruhe- und Wellnessnutzung für Hotelgäste (§ 13 SBV). In seinen Erwägungen hielt der Regierungsrat ausdrücklich fest, dass sich spazierende Hotel- oder Restaurantgäste im ganzen Garten auf- und unterhalten dürften (auch mit einem Trinkglas in der Hand), weil dies bei normaler Wohnnutzung nicht anders wäre (E. 3.3.6.2 h S. 9).
2.1. Das Verwaltungsgericht kam unter Berücksichtigung verschiedener Richtlinien zum Gaststätten- und Verhaltenslärm (Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale" des Cercle Bruit, Schrift des Landesamts für Umweltschutz in München "Geräusche aus Biergärten", Praxisleitfaden Gastgewerbe des Österreichischen Bundesumweltamts) zum Ergebnis, dass die Benutzung des grossen Gartens durch Seminarteilnehmer und Apérogäste tagsüber kein lärmrechtliches Problem sei. Nach 19.00 Uhr dürften auf den Flächen GAF3 und B3a grundsätzlich noch 30 Personen bewirtet werden, während die Nutzung nachts (ab 22 Uhr) untersagt werden müsse. Allerdings sei nach Aussage des Wirtes eine zahlenmässige Begrenzung nicht praktikabel, weil dieser kein "Pförtnersystem" einführen könne. Das Verwaltungsgericht ordnete deshalb an, dass der Park ab 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr für Besucher ganz zu schliessen sei (§ 11 Abs. 4 SBV; E. 10.2 und E. 14.2 des angefochtenen Entscheids).
2.2. Die Beschwerdeführer akzeptieren das vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verbot des Apéro- und Seminarbetriebs im Park ab 19.00 Uhr, nicht aber die vollständige Schliessung der Gartenanlage für Besucher (auch ohne Bewirtung) nach § 11 Abs. 4 SBV. Es gebe Gäste, die Freude an der Besichtigung des gepflegten Gartens hätten, oder vereinzelte Hotelgäste, die sich noch nach 19 Uhr in der Gartenanlage aufhalten wollten.
Von einem absoluten Zutrittsverbot für den Garten sei im vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede gewesen. Vielmehr sei bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid immer zwischen den dem Gastronomiebetrieb dienenden Nutzungen (§ 11 SBV) und den sonstigen Nutzungen der Aussenanlagen (§ 13 SBV) unterschieden worden; letztere seien ohne Einschränkungen zugelassen worden. Auch der im Jahre 1999 geschlossene Vergleich mit den Beschwerdegegnern habe eine Besichtigung des Gartens durch Gäste oder den vereinzelten Aufenthalt von Hotelgästen darin nicht ausgeschlossen (jedenfalls bis 22.00 Uhr).
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die vollständige Schliessung der Gartenanlage von der Vorinstanz völlig überraschend angeordnet und nicht begründet worden sei. Es seien auch keine Abklärungen und Befragungen im Hinblick auf die bis anhin übliche Gartenbenutzung ohne Apéroausschank getätigt worden.
Eine Einschränkung der ordentlichen Benutzung des Gartens durch Gäste (ohne Apéroausschank) sei lärmschutzrechtlich nicht geboten, weil sich nie 30 Personen gleichzeitig im Garten aufhielten. Im Übrigen handle es sich bei den Gästen des Hirschen um ein gehobenes Segment mit geringem Störpotential, wie bereits der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid festgehalten habe. Selbst ein - sehr seltener - Aufenthalt einzelner Personen nach 22.00 Uhr im Garten unterscheide sich nicht von einer privaten Gartennutzung.
Schliesslich sei die vollständige Schliessung der Gartenanlage für die gelegentliche Begehung und Besichtigung durch Gäste auch unverhältnismässig, stelle sie doch einen wesentlichen Teil der Betriebsphilosophie des Landhotels Hirschen dar (biologische Produkte aus eigenem Anbau).
2.3. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass die Sperrung der rückwärtigen Gartenanlage für die normale Benützung vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts nie ein Thema, sondern stets nur die Verwendung des Gartens für den Apéroausschank umstritten gewesen sei. Dass nun die absolute Schliessung ab 19.00 Uhr auch für eine Nutzung angeordnet werde, wie sie in jedem Privatgarten zulässig sei, könne die Gemeinde nicht nachvollziehen. Sie ist der Meinung, dass der alteingesessene Hotelbetrieb nicht mehr eingeschränkt werden dürfe, als dies zum Schutz der Nachbarn gegen übermässigen Lärm unbedingt nötig sei.
2.4. Das BAFU wirft dem Verwaltungsgericht vor, keine milderen Massnahmen zur Begrenzung des Lärms geprüft zu haben, z.B. um den Park so auszugestalten, dass die Flächen in der Nähe des Immissionsorts nicht benutzt werden könnten. Denkbar seien z.B. gestalterische Massnahmen, das Abzäunen gewisser Flächen oder aber eine spätere Schliessung des Parks (z.B. ab 22 Uhr). Erfahrungsgemäss würden normale Parkbesucher nur wenig Lärm verursachen; dies gelte umso mehr, als es sich hier um ein gehobenes Landhotel handle, das eine gesetztere Kundschaft anspreche.
2.5. Die Beschwerdegegner wenden ein, dass im Gasthof Hirschen regelmässig Hochzeiten, Familienfeste oder grössere Firmenanlässe stattfänden; auch gesetztere Personen würden mit steigendem Alkoholpegel zunehmend lauter, wenn nach dem Essen ein Ausflug in den Garten unternommen werde.
2.6. Das Verwaltungsgericht bestreitet in seiner Vernehmlassung, dass es mildere Massnahmen gebe. Der Augenschein habe nämlich gezeigt, dass der Zugang des Parks an den Schlafzimmerfenstern der Liegenschaft Zumbrunnen vorbeiführe. Es sei auch kaum realistisch, lärmmässig weniger bedenkliche Teile des Parks abzuschranken und die Gäste aufzufordern, sich ausschliesslich dort aufzuhalten. Eine zahlenmässige Begrenzung der Personenzahl sei vom Wirt selbst als unpraktikabel erachtet worden.
2.7. Die Beschwerdeführerinnen geben zu bedenken, dass gerade die lärmschutzrechtlich heikle Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50, unter den Schlafzimmerfenstern der Beschwerdegegner (Parzelle Nr. 879), vom Parkbenützungsverbot, das sich ausdrücklich nur auf die Parzelle Nr. 1004 beziehe, nicht erfasst werde. Dieser Teil könne daher ohne zeitliche Beschränkung gemäss § 13 SBV durch Hotel- und Restaurantgäste (ohne Bewirtung) genutzt werden. Insofern sei die Schliessung des Parks (auf Parzelle Nr. 1004) ungeeignet, um Immissionen bei den Beschwerdegegnern zu unterbinden.
3.
Wie die Beschwerdeführerinnen und die Gemeinde darlegen und die Akten bestätigen, wurde vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vor allem die Nutzung der Gartenanlage für den Apéro- und Seminarbetrieb thematisiert. Zwar war der Antrag der Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht weit gefasst (Aufhebung des Gestaltungsplans und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid); diese weisen aber vor Bundesgericht darauf hin, dass sie vorinstanzlich keine gegenüber der bestehenden Regelung einschränkende Ordnung des heutigen Betriebs beantragt hätten.
Bisher war die Nutzung der Gartenanlage (damals Parzelle Nr. 48) in einem Vergleich vom 26. August 1999 zwischen den Beschwerdegegnern und dem Vater von F.________ wie folgt geregelt:
"Ziff. 2.2. Auf dem restlichen Teil von BG Nr. 48, insbesondere im "Kräutergarten":
-es werden keine Tische und Sitzgelegenheiten aufgestellt oder angeboten.
-es findet kein Ausschank oder Nachschank statt. Den Gästen wird es auch nicht gestattet, sich hier selbst zu bedienen.
-es finden hier keine Musikdarbietungen statt.
- die Besucher werden vom Wirt in geeigneter Weise dazu angehalten, dass sie keine Sitzgelegenheiten mitnehmen und dass der Garten ab 22 Uhr nicht mehr begangen wird."
Unter diesen Umständen bedurfte es einer besonderen Begründung, weshalb es lärmrechtlich geboten sei, nicht nur den Apérobetrieb nach 19.00 Uhr zu verbieten, sondern den Garten vollständig zu schliessen.
3.1. Eine derartige Begründung fehlt jedoch im angefochtenen Entscheid. Die Erklärung, wonach eine zahlenmässige Begrenzung unpraktikabel wäre, bezieht sich auf die zahlenmässige Begrenzung des Apérobetriebs ab 19.00 Uhr auf bis zu 30 Personen. Dass auch ohne eine Bewirtung (d.h. ohne Aus- und Nachschank, Sitzgelegenheiten, Abstelltischen, etc.) mit dem gleichzeitigen Aufenthalt von über 30 Personen im Garten zu rechnen sei, wird weder dargelegt, noch finden sich dazu in den Akten Abklärungen.
3.2. In seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht ergänzte das Verwaltungsgericht, dass es keine milderen Massnahmen gebe, weil der Zugang des Parks an den Schlafzimmerfenstern der Liegenschaft Zumbrunnen vorbeiführe. Dies trifft zwar zu, belegt aber noch nicht, weshalb das Vorbeigehen von Besuchern, welche die (weiter südwestlich liegende) Gartenanlage besichtigen wollen, schon ab 19 Uhr (und damit lange vor der Schlafenszeit) zu lärmrechtlichen Problemen führt. Hinzu kommt, dass gerade der Zugangsbereich, d.h. die Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50, unter den Schlafzimmerfenstern der Beschwerdegegner, nicht dem Schliessungsgebot nach § 11 Abs. 4 SBV unterliegt, das sich ausdrücklich auf Parzelle Nr. 1004 beschränkt.
3.3. Fehlt es damit bereits am Nachweis der Störung durch einfache Gartenbesucher (ohne Ausschank), kann offenbleiben, ob es mildere Massnahmen gäbe als eine vollständige Schliessung des Parks ab 19.00 Uhr. Dies kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Neben den vom BAFU erwähnten Massnahmen wäre auch eine Verlegung des Zugangs zum Garten (zum Beispiel zwischen die Gebäude Nrn. 125a und b) zu prüfen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen haben, inwiefern die Öffnung der Gartenanlage nach 19.00 Uhr für Hotel- und Restaurantgäste ohne Apérobetrieb überhaupt zu lärmrechtlichen Problemen führt. Sollte dies der Fall sein, wären neben der Schliessung des Parks (u.U. zu einem späteren Zeitpunkt als 19.00 Uhr) auch andere, allenfalls mildere Massnahmen zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Situation der Fläche ÜAF auf Parzelle Nr. 50 zu überdenken sein. Zwar darf keine für die Beschwerdeführerinnen insgesamt schlechtere Lösung getroffen werden (Verschlechterungsverbot); dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einer gesamthaft grosszügigeren Lösung (z.B. Schliessung des Parks erst ab 22 Uhr) das Nutzungsverbot auf die - für die Beschwerdegegner besonders heikle - Fläche unter ihren Schlafzimmerfenstern auszudehnen.
Damit kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern zu der - aus ihrer Sicht überraschenden - Anordnung der vollständigen Schliessung des Parks das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Diese werden im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die gebotene zusätzliche Abklärung bzw. Beurteilung vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts verlangen, ist die Beschwerde daher abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Entschädigungsregelung des Verwaltungsgerichts. Dieses sei für die Gerichtskosten davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner zu zwei Dritteln obsiegten, die Beschwerdeführer und die Gemeinde gemeinsam zu einem Drittel. Der Obsiegensanteil der Beschwerdeführer sei jedoch bei der Regelung der Parteikosten nicht berücksichtigt worden, weil den Beschwerdegegnern eine Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln ihrer Parteikosten vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zugesprochen worden sei, ohne einen Abzug für den (verrechneten) Anspruch der Beschwerdeführer auf eine gekürzte Parteientschädigung vorzunehmen. Dies sei willkürlich.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Da das Verwaltungsgericht zumindest teilweise (hinsichtlich § 11 Abs. 4 SBV) einen neuen Entscheid treffen muss, wird es (unter Umständen, je nach Ausgang des neuen Verfahrens) auch die Kosten neu verlegen müssen. Es rechtfertigt sich daher, die gesamte Kostenregelung (einschliesslich der selbstständig angefochtenen Parteikostenregelung in Disp.-Ziff. 6 und 7) aufzuheben, so dass der Antrag Ziff. 2 der Beschwerdeführer gegenstandslos wird.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdegegner des vorinstanzlichen Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig werden, auch wenn sie vor Bundesgericht keinen Abweisungsantrag gestellt haben ( Art. 66 und 68 BGG ; vgl. GEISER, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 66 N. 8, 13a; DOLGE, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 3).
Zwar hatten C.E.________ und D.E.________ vor Verwaltungsgericht nicht die vollständige Schliessung des Parks nach 19.00 Uhr verlangt (auch wenn dies noch im Rahmen ihres Beschwerdeantrags lag). Vor Bundesgericht distanzierten sie sich aber nicht von dieser Anordnung, sondern nahmen (in act. 31) zugunsten des angefochtenen Entscheids Stellung. Unter diesen Umständen erscheint es nicht unbillig, ihnen Kosten und Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2c Abs. 4 (in Bezug auf § 11 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Hirschen") sowie Disp.-Ziff. 5, 6 und 7 (Verfahrens- und Parteikosten) des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2015 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Erlinsbach, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber