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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_116/2016
Urteil vom 11. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisrichter B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Januar 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichterin im Obligationenrecht).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 18. Januar 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Kreisgerichtspräsidiums See-Gaster (betreffend Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Kreisrichter B.________) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 250.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin stelle keine klaren Beschwerdeanträge und gehe nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Ausstandsbegehrens mangels rechtskräftiger Entscheide und mangels hängiger Zivilverfahren fehle, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichterin im Obligationenrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann