Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_10/2016
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Urteil vom 11. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 19. September 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine "Beschwerde" ein, die eine ökologische Massnahme im Zusammenhang mit seinen Rebparzellen zum Gegenstand hatte. Die Staatsanwaltschaft behandelte die Eingabe als Strafanzeige und nahm das Verfahren am 26. Oktober 2015 nicht an die Hand. Am 9. November 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" bei der Staatsanwaltschaft, welche die neue Eingabe zusammen mit den Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergericht des Kantons Bern übermittelte. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2015 entgegen und wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2015. Er macht geltend, dass verschiedene strafbare Handlungen begangen worden seien, und ersucht das Bundesgericht, "den nötigen gesetzlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen".
2.
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht seine "Forderung auf Schadenersatz... vollumfänglich aufrecht" (act. 2 S. 1). Indessen begründet er dieses Vorbringen nicht näher. Auch aus dem angefochtenen Beschluss ist nur ersichtlich, dass er eine "Entschädigung für den Ertragsausfall" verlangt (Beschluss S. 4 E. 4.2). Dieser zu allgemeine und z.B. nicht bezifferte Hinweis genügt den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht. Dazu kommt, dass es mindestens zum Teil um Staatshaftung gehen dürfte, in welchem Fall allfällige Ansprüche ohnehin im Rahmen eines Strafverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wrid nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn