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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_633/2015
Urteil vom 12. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene A.________ ist Krankenpflegerin. Sie war vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2011 als Pflegefachfrau im Alters- und Pflegeheim B.________, zuerst in einem 35%igen und anschliessend in einem 60%igen Arbeitspensum, tätig. Am 30. August 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau nahm diverse Abklärungen vor und holte unter anderem das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), vom 11. Februar 2014 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 20. November 2014 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 eine ganze Rente und vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zu, wobei sie den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode mit den Anteilen 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ermittelte. Bereits mit Verwaltungsakt vom 20. August 2014 hatte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.
B.
Nach Vereinigung der gegen beide Verfügungen eingeleiteten Beschwerdeverfahren stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend Rentenleistungen fest, dass A.________ vom 1. Juni bis 30. November 2012 eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zustehe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerde betreffend unentgeltlicher Prozessführung im Vorbescheidverfahren wies es vollumfänglich ab (Entscheid vom 24. Juni 2015).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das Rechtsbegehren stellen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr auch ab 1. März 2014 bis auf weiteres eine Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Gerichtsgutachtens, und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem sei ihr im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und für die beiden Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sei ein Aufwand von mindestens 20 Stunden für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu berücksichtigen. Ferner sei ihr auch für den Prozess vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV]; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. ferner BGE 134 V 9; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E. 3. S. 98 ff.), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308).
3.
Die Vorinstanz stellt in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 11. Februar 2014 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 28. November 2013 (Datum der ZMB-Konsensbesprechung nach Untersuchungen vom 25. bis 28. November 2013) in der Lage sei, eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben. Ausgehend vom Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2014 wird im angefochtenen Gerichtsentscheid eine Einschränkung im Haushalt von 95 % in der Zeit vom 1. Juni 2012 (Ablauf der Wartezeit) bis 31. August 2012 und von 14,5 % ab 1. September 2012 angenommen. Aufgrund der gesamten Umstände müsse angenommen werden, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin eine 60%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb und einer 95%igen Einschränkung im Haushalt nach der Magenoperation am 29. Juni 2012 bestätigt das kantonale Gericht die ganze Rente ab 1. Juni 2012. Gestützt auf einen 66%igen Invaliditätsgrad ab September 2012 infolge einer höheren Leistungsfähigkeit im Haushalt geht es in Abweichung von der IV-Stelle von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2014 aus. Für die Zeit ab März 2014 lehnt es einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IV-Stelle noch eine Neubeurteilung anhand der in BGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren durchführen müsse und das Rechtsmittel bereits aus diesem Grund gutzuheissen sei. Dabei verkennt sie, dass auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396). Bei somatoformen Störungen (ICD-10 F45) im Besonderen ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3). Im ZMB-Gutachten vom 11. Februar 2014 werden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Status nach Osteosynthese einer instabilen Beckenringfraktur (August 2011), konsolidiert, mit belastungsabhängiger persistierender Schmerzempfindung am Beckenring bei Osteopenie, ein lumbosakrales vertebragenes Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose L5/S1 und interspinöser Nearthrose rechts ohne neurale Kompression und ein Status nach subtotaler Gastrektomie und Lymphadenektomie sowie Cholezystektomie am 29. Juni 2012 diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht wird - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Status nach rezidivierender depressiver Störung (Dezember 2012 bis Februar 2013), gegenwärtig remittiert, festgestellt. Eine somatoforme Schmerzstörung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die psychiatrischerseits festgestellte Remission der depressiven Störung willkürfrei annehmen dürfen, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich infolge des somatischen Leidens eingeschränkt sei. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist deshalb die Berufung auf BGE 141 V 281 von vornherein unbehelflich.
4.1.2. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Entscheid bezüglich der im Konsiliarbericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juni 2014 gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eines Verdachts auf cancer related fatigue und einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung überwiegend anderer Gefühle von einer Überwindbarkeit der zwei erstgenannten Befunde die Rede ist. Denn die Vorinstanz stützt sich betreffend Diagnosen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ansonsten aus nachvollziehbaren Gründen auf das ZMB-Gutachten, nicht auf die teilweise abweichenden Berichte der in die Behandlung involvierten medizinischen Fachpersonen. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
4.1.3. Im Übrigen anerkennt auch der ZMB-Psychiater, dass die Versicherte besonders in den Jahren 2009 und 2012 Belastungen ausgesetzt gewesen war, welche in der Zeit von Dezember 2012 bis Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung zur Folge hatten. Damit in Übereinstimmung steht der Bericht des vom 22. November 2012 bis 22. Februar 2013 behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Oktober 2013, in welchem er eine mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation feststellt. Er attestiert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "aus gesamtmedizinischer Sicht". Ob er sich als Psychiater zu den Auswirkungen der somatischen Leiden überhaupt ein abschliessendes Bild machen konnte, ist nicht relevant, weil eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus einer medizinischen Gesamtsicht bis zum Datum der ZMB-Untersuchung vom 25. November 2013 unbestritten ist. Zur Beantwortung der Frage, ob das damals von Dr. med. D.________ festgestellte psychische Leiden zur Zeit der Untersuchung durch die ZMB-Gutachter noch bestand, trägt sein Bericht allerdings nichts bei.
4.1.4. Die in der Beschwerde angeführten Stellungnahmen von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. März 2012, 6. März 2013 und 2. August 2013, in welchen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, betreffen ebenfalls eine Zeit, in welcher die vollständige Arbeitsunfähigkeit unstrittig geblieben ist. Ausserdem hatte sich der Orthopäde damals zu einer leidensangepassten Beschäftigung nicht geäussert. Dr. med. F.________, Leitender Arzt, Klinik G.________, geht in seinem Bericht vom 23. Mai 2014 - unter Ausklammerung der psychiatrischen und gastrointestinalen Problematik - von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung aus. Als Grund für die Einschränkung führt er die anhaltende muskuläre Insuffizienz bei Status nach chirurgischem Eingriff im Beckenbereich bei instabiler Beckenringfraktur und die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen tieflumbal an. Es ist zwar mit der Versicherten einig zu gehen, dass diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit massgeblich von der Einschätzung im ZMB-Gutachten abweicht. Jedoch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die aus einer medizinischen Gesamtsicht resultierenden und auf einer vollständigen Anamnese basierenden Angaben der ZMB-Experten nicht verlässlich sein sollten.
4.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die "Opiatabhängigkeit" sei im ZMB-Gutachten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Aufgrund der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, welche in der Expertise sowohl auf die hohe Dosis der Opiate als auch auf den Eisenmangel und den Status nach Gastrektomie zurückgeführt wird, ergibt sich aus internistischer Sicht auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine leichte Einschränkung, welche in die Gesamtbewertung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit eingeflossen ist.
4.1.6. Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin macht einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % geltend. Demgegenüber nimmt die IV-Stelle an, es sei gar kein Abzug möglich, was vom kantonalen Gericht bestätigt wird, verbunden mit dem Hinweis, dass auch ein 10%iger Abzug nichts am rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ändern würde. Die Beschwerdeführerin vermag letztinstanzlich keine stichhaltigen Gründe vorzubringen, welche diese Wertung als offensichtlich unzutreffend erscheinen liessen.
4.2. Gegen die im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2014 festgestellten Einschränkungen bei der Haushaltsführung erhebt die Versicherte keine Einwände. Sie ist jedoch der Ansicht, für den Gesundheitsfall sei von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Dies begründet sie mit einer in der Vergangenheit neben der Tätigkeit als Krankenpflegerin im Alters- und Pflegeheim zusätzlich ausgeübten Beschäftigung bei der Genossenschaft H.________ nach der Trennung von ihrem Ehemann. Dabei handelte es sich aber gemäss IK-Auszug und Arbeitszeugnis der Genossenschaft H.________ vom 3. Februar 2009 um eine von vornherein befristete Anstellung als Ferienaushilfe vom 3. November 2008 bis 3. Februar 2009. Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab die Versicherte zudem ausdrücklich an, dass sie ohne Gesundheitseinschränkungen weiterhin ihr Pensum von 60 % im Alters- und Pflegeheim ausgeübt hätte; sie habe die Arbeit sehr gerne gemacht und auch finanziell habe es ihr gereicht. Da die Beschwerdeführerin, abgesehen von einer dreimonatigen Ferienaushilfe, nach der Scheidung im Jahr 2009 und vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Anstalten mehr unternommen hatte, ihr Pensum beim Alters- und Pflegeheim zu erhöhen oder eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann keine 80%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angenommen werden.
4.3. Gemäss nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zukunft haben wird. Einerseits ist im vorliegenden Fall nicht eine Rentenrevision, sondern eine erstmalige Rentenzusprache streitig und andererseits hat die geschiedene Beschwerdeführerin, welche mit ihrem erwachsenen Sohn eine Wohnung teilt, keine Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern mehr und mit Blick auf den so zusammengesetzten Zwei-Personen-Haushalt keinen familiär bedingten Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht.
5.
Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
6.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 hatte die IV-Stelle die für das Verwaltungsverfahren beantragte unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt, weil die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus ihrer Sicht nicht ausgewiesen war. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird dieser Verwaltungsakt bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält sich diese Beurteilung im Rahmen der Rechtsprechung zu Art. 37 Abs. 4 ATSG. Danach drängt sich unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Gebotenheit eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragestellungen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.). Dass ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, genügt klar nicht, ebenso wenig ein strittiger Abzug vom Tabellenlohn oder die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung.
7.
Es wird schliesslich die Höhe der in den vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung gerügt. Indessen hat die Rechtsvertreterin weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht noch in der für ihre Klientin erhobenen Beschwerde erklärt, dass sie hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führe (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; siehe auch Urteil 8C_1003/2012 vom 10. April 2013 E. 5 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz