BGer 9C_917/2015
 
BGer 9C_917/2015 vom 16.02.2016
9C_917/2015  {T 0/2}
 
Urteil vom 16. Februar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene A.________ erlitt im August 2011 einen Unfall, bei dem er sich am Knie verletzte. Im September 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Invaliditätsgrad von 13 %. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 verneinte sie einen Leistungsanspruch.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. August 2015 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 25. August 2015 sei die Sache zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht  (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat dem Bericht des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. Mai 2013, wonach dem Versicherten die bisherige Arbeit als Gipser zu 50 %, hingegen eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei, Beweiskraft beigemessen und festgestellt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der kreisärztlichen Beurteilung sei nicht ersichtlich. In der Folge hat sie die Invaliditätsbemessung der Verwaltung bestätigt und einen Rentenanspruch verneint.
 
3.
3.1. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht (substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend, dass die nach seiner Ansicht im Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden sein soll (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
3.2. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte des behandelnden Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März und 28. Oktober 2014 enthalten im Vergleich zum Bericht des SUVA-Kreisarztes keine neuen Befunde, was auch aus der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Februar 2015 hervorgeht. Zudem legte Dr. med. B.________ auch nicht ansatzweise dar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in gleichem Umfang wie in der ungeeigneten angestammten Arbeit eingeschränkt sein soll. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass seine Einschätzungen auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Arztes (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 S. 467 ff.) wecken. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit und die gesundheitliche Entwicklung bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
3.3. Der Versicherte legt mit keinem Wort dar, weshalb erwerbliche Abklärungen erforderlich sein sollen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); auf den entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht weiter einzugehen.
3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann