Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_156/2016
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Urteil vom 17. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz;
unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 6. Januar 2016.
Erwägungen:
1.
Der 1980 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Er wurde am 30. August 2005 wegen vollendeter und versuchter sexueller Nötigung zu zwei Jahren Gefängnis und sieben Jahren (bedingt vollziehbarer) Landesverweisung verurteilt. Im Jahr 2010 musste er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 wurde er wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Angriffs sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, davon zwei Jahre teilbedingt. Mitte 2015 war er im Betreibungsregister mit Betreibungen im Umfang von gut 90'000 Franken sowie mit 31 offenen Verlustscheinen im Betrag von rund 87'000 Franken verzeichnet.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 7. Juli 2015 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Betroffene an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Kantons Basel-Landschaft; er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Am 2. Oktober 2015 setzte das Kantonsgericht eine Nachfrist an zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Da dieser Auflage keine Folge geleistet wurde, wies das Kantonsgericht das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ev. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 16. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben; es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm für das appellationsgerichtliche (gemeint ist: das kantonsgerichtliche) Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 2.1). Stützt sich schliesslich der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonales (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
2.2. Der angefochtene Beschluss stützt sich auf den mit Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmenden § 22 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO). Danach kann eine Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Gemäss § 22 Abs. 1 zweiter Satz VPO gilt zur Darlegung der Mittellosigkeit als subsidiäres kantonales Recht die ZPO.
2.2.1. Das Kantonsgericht hat in E. 2.3 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt. Mit den Erfolgsaussichten der Beschwerde als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sich der Beschwerdeführer umfangreich auseinander.
2.2.2. Das Kantonsgericht hat zusätzlich in E. 2.2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung der finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, womit die dafür zuständige Präsidentin die Bedürftigkeit zu Recht verneint habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Aufforderung vom 2. Oktober 2015, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Belege einzureichen bzw. seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist. Ebenso wenig setzt er sich mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz auseinander, dass die Nachreichung von Informationen über die finanziellen Verhältnisse erst im Einspracheverfahren angesichts der Nachfristansetzung vom 2. Oktober 2015 verspätet sei. Er kommt auf diese Gegebenheiten im Rahmen seiner Schilderung der Prozessgeschichte (Beschwerdeschrift Rz 10 - 12) sowie in Rz 51 der Beschwerdeschrift zu sprechen. Er begnügt sich aber mit der Feststellung, dass ab November 2015 eine Lohnpfändung stattfinde. Dazu erklärt er, dass mit dem Pfändungsprotokoll vom 20. August 2015 absehbar gewesen sei, dass eine Lohnpfändung erfolgen werde, sei dies still oder ausdrücklich; das Pfändungsprotokoll habe er "rechtzeitig aufgelegt". Diesen Äusserungen lässt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2016 bzw. die vorausgehende Präsidialverfügung vom 12. November 2015 dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt hätten.
2.3. Das Fehlen der Bedürftigkeit bzw. des Bedürftigkeitsnachweises rechtfertigte für sich allein die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da es in diesem Punkt an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung fehlt, ist nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.1) mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller