BGer 9C_96/2016
 
BGer 9C_96/2016 vom 19.02.2016
{T 0/2}
9C_96/2016
 
Urteil vom 19. Februar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Dezember 2015.
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung vom 3. September 2015, worin die IV-Stelle des Kantons Luzern an einer Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, festgehalten hat,
in den Entscheid vom 22. Dezember 2015, mit dem das Kantonsgericht Luzern die am 29. September 2015 gegen die Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erhobene Beschwerde des A.________ abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2016, mit welcher A.________ beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, "einen ernstgemeinten Einigungsversuch" zu unternehmen, eventuell sei eine Verhandlung durchzuführen und ein gerichtlicher Einigungsversuch einzuleiten, subeventualiter sei ein anderer Gutachter zu beauftragen, zusätzlich sei eine ophthalmologische Begutachtung anzuordnen und in prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
dass die formelle Ablehnung sachverständiger Personen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277), weshalb der Einwand, in anderen Kantonen würden bestimmte (hier nicht involvierte) Gutachter einseitig berücksichtigt in diesem Verfahren nicht gehört werden kann und auch die Ausführungen zu angeblich negativen Erfahrungen anderer Versicherter mit dem Gutachter Dr. med. B.________ hier nicht zu prüfen sind (z.B. Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 mit Hinweisen),
dass gemäss Urteil 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 (E. 2 mit Hinweisen) - in welchem Verfahren der Anwalt des Versicherten ebenfalls als Rechtsvertreter involviert war - angebliche systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness und die Rüge unzureichender Bemühungen um eine einvernehmliche Einigung auf einen Experten grundsätzlich ebenfalls nicht in einem Zwischenverfahren zu prüfen sind,
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte als der formellen Ablehnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_923/2015 vom 4. Januar 2016 mit Hinweisen),
dass dies insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass der vorinstanzlich bestätigte Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Durchführung einer ophthalmologischen Exploration nach dem Gesagten im Zwischenverfahren vor Bundesgericht nicht anfechtbar ist, sondern ebenfalls erst nach Vorliegen eines Endentscheides,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich zieht (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle