BGer 2C_1161/2015
 
BGer 2C_1161/2015 vom 22.02.2016
{T 0/2}
2C_1161/2015
 
Urteil vom 22. Februar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Zentrum für Weiterbildung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
MAS ETH in Nutrition and Health; Prüfungsablauf,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. April 2015.
 
Erwägungen:
1. A.________, Staatsangehörige von Pakistan, begann im Herbst 2011 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) den Nachdiplomstudiengang MAS in Nutrition and Health. Während des Studiums erreichte sie insgesamt 60 Kreditpunkte, 20 für die Master-Arbeit und 40 aus Lehrveranstaltungen (31 disziplinäre, 9 optionale). Um die erforderlichen 35 Punkte aus disziplinären Lehrveranstaltungen zu erreichen, legte sie am 25. September 2013 die Prüfung der Veranstaltung "Advanced Topics in Nutrional Science" ab. Sie erzielte die Note 3,5 und erhielt damit keine zusätzlichen Kreditpunkte; das Master-Zertifikat wurde ihr entsprechend nicht ausgeliefert. Im Sinne eines Entgegenkommens - A.________ hielt sich in ihrer Heimat Pakistan auf - war die Prüfung ausnahmsweise als Fernprüfung über Skype durchgeführt worden. Eine Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission blieb erfolglos. Deren Entscheid focht A.________ beim Bundesverwaltungsgericht an; sie ergänzte die Beschwerdebegründung innert einer Nachfrist, wobei ihr gestattet wurde, die Beschwerde in englischer Sprache zu verfassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2015 ab.
A.________ wandte sich in der Folge an das Bundesgericht. Im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs wurde ihr ausnahmsweise gestattet, eine Beschwerdeschrift in englischer Sprache einzureichen. Dabei wurde sie über die üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen informiert.
Am 1. Juni 2015 ging beim Bundesgericht eine vom 27. Mai 2015 datierte Rechtsschrift von A.________ ein. Da die Rechtsschrift den Formanforderungen offensichtlich nicht genügte (s. nachfolgend), wurde die Sache - nach Ablauf der Beschwerdefrist - in Anbetracht der vorausgehenden Belehrung über die formellen Belange einer Beschwerdeerhebung, ohne weitere Folgegebung abgelegt.
Nachdem sich die Person, die vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertreter von A.________ handelte, nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, hat das Bundesgericht am 19. Februar 2016 nachträglich ein förmliches Verfahren eröffnet. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
2.3. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung; zwar fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf eine Prüfung bezieht, unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG (Urteil 2D_31/2014 vom 22. April 2015 E. 2.21 mit Hinweisen). Dass und inwiefern der konkrete Rechtsstreit nicht darunter falle, hat der davon Betroffene nach dem Gesagten (vorstehend E. 2.1 zweiter Absatz) darzutun, es sei denn, dies liege auf der Hand, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des E-Mail-Verkehrs auf die Problematik von Art. 83 lit. t BGG hingewiesen. Ihrer Rechtsschrift vom 27. Mai 2015 lässt sich dazu nichts entnehmen. Auf die Beschwerde kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
2.4. Im Übrigen enthält die Rechtsschrift auch in Bezug auf den materiellen Rechtsstreit offensichtlich keine hinreichende Begründung: Die Beschwerdeführerin erhebt in dreierlei Hinsicht Rügen: "Un-communicated program rules and regulation"; "Unethical behavior of a program member"; "unjustified and pressurized exam". Diese bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der ETH-Beschwerdekommission) erhobenen Rügen hat dieses in den E. 3, 4 und 5 umfassend behandelt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, dieselben Einwendungen nochmals zu erheben. Ihre knappen Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz vermissen.
2.5. Auf die gleich in mehrfacher Hinsicht einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dabei erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BGG einzuladen, ihre Beschwerdeschrift mit einer handschriftlichen Original-Unterschrift versehen nochmals einzureichen.
2.6. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller