Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_11/2016
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Urteil vom 22. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 trat die IV-Stelle Bern auf eine Neuanmeldung des 1955 geborenen A.________ nicht ein.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. August 2014 gut und verpflichtete die IV-Stelle unter Aufhebung der Verfügung zum Eintreten auf die Neuanmeldung. Gleichzeitig sprach das kantonale Gericht dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu.
C.
Auf die von A.________ am 18. September 2014 gegen die Festsetzung der Parteientschädigung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2014 vom 7. November 2014 nicht ein. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
D.
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter entsprechender Anpassung des kantonalen Entscheides die Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2014, mithin auf Fr. 3'824.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), festzulegen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2014 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt - wie hier - der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, etwa weil die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse ihrer weiteren Abklärungen zu Gunsten des Leistungsansprechers entscheidet, kann gegen deren Verfügung innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids direkt Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden und es können dabei die betreffenden Punkte gerügt werden (BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607 f.; Urteil 9C_797/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es dem Beschwerdeführer nicht eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seine Rechtvertreters, sondern lediglich eine solche von Fr. 2'400.- zugesprochen hat.
3.
3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG).
3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweis).
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung nicht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 61 lit. g ATSG genügen würde. Er macht lediglich geltend, sein Anwalt habe einen höheren als den von der Vorinstanz als notwendig anerkannten Aufwand betrieben und dieser sei nicht ungebührlich hoch gewesen. Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Verfahrensstadium nicht, ob der geltend gemachte Aufwand vertretbar gewesen war, sondern, ob die vorinstanzlich anerkannte Entschädigung im Ergebnis ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und damit in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Dies ist zu verneinen: Mit Blick auf den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand, der sich auf die Frage beschränkte, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht wurde, erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'400.- nicht geradezu als krass zu tief. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold