BGer 4D_11/2016
 
BGer 4D_11/2016 vom 23.02.2016
{T 0/2}
4D_11/2016
 
Urteil vom 23. Februar 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, vom 15. Dezember 2015.
 
In Erwägung,
dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. März 2015 in der Betreibung Nr. xxx gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 15'279.55 nebst Zins sowie eine Forderung von Fr. 11'710.30 bewilligte;
dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 18. August 2015 auf eine von der Beschwerdeführerin am 21. April 2015 erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 18. August 2015 erhobene Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann