BGer 1B_67/2016 |
BGer 1B_67/2016 vom 24.02.2016 |
{T 0/2}
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1B_67/2016
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Urteil vom 24. Februar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 des Bezirksgerichts Dietikon wurde A.________ unter anderem der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe (unter der Anrechnung von erstandener Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug) und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger von A.________ Berufung an.
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2. Das Bezirksgericht Dietikon ordnete mit Beschluss vom 26. Januar 2016 die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Massnahmenantritt, längstens bis 26. April 2016 an. Dagegen erhob A.________ persönlich mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Beschwerde. Der amtliche Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 8. Februar 2016 die Beschwerde ab. Die Strafkammer bejahte den dringenden Tatverdacht und das Bestehen von Fluchtgefahr. Ausserdem erachtete die Strafkammer die Weiterführung der Haft als verhältnismässig, obschon A.________ die erstinstanzlich ausgefällte Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Sanktionsvollzug erstanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich A.________ noch längere Zeit im stationären Massnahmenvollzug befinden werde.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Andreas Leuch schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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