Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_174/2016
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Urteil vom 24. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 15. Dezember 2015.
Erwägungen:
1.
A.________, 1972 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste 2006 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Er hat zusammen mit einer Landsfrau den ausserehelichen Sohn B.________, geboren am 17. Januar 1998, den er zur Betreuung durch die Mutter in der Heimat zurückliess. (Erst) im August 2014 wurde ihm durch ein örtliches Gericht das Sorgerecht übertragen, welches der bis dahin sorgeberechtigten Mutter ein Besuchsrecht einräumte.
Am 29. Januar 2012 wurde A.________ im ordentlichen Verfahren eingebürgert. Am 18. Dezember 2013 ersuchte er um Familiennachzug für B.________, der zu jenem Zeitpunkt 15 Jahre und elf Monate alt war. Am 20. Mai 2014 ging beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der von diesem angeforderte Visumsantrag von B.________ ein, versehen mit dem Hinweis der Schweizer Vertretung in Kinshasa, dass die eingereichten Zivilstandsdokumente noch überprüft würden; besagte Dokumente überwies die Schweizer Vertretung am 18. November 2014. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das Amt für Migration und Integration des Nachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2015 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, damit dieses das Gesuch um Familiennachzug dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung unterbreite.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Das Nachzugsgesuch stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG, der grundsätzlich einen entsprechenden Anspruch einräumt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.3. Die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 resp. Art. 126 Abs. 3 AuG sind hier offensichtlich (und unbestrittenermassen) nicht eingehalten; es kann dazu auf E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Streitig ist ein nachträglicher Kindernachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür es wichtiger familiärer Gründe bedarf. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch gestellt, als das nachzuziehende Kind 15 Jahre und elf Monate alt war; eine notwendige Voraussetzung für den Familiennachzug wurde erst durch die erstmalige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer per Ende August 2014 geschaffen, als der Sohn schon gut 16 Jahre und sieben Monate alt war. Das Verwaltungsgericht prüft spezifisch auf diesem zeitlichen Hintergrund und unter umfassender Wertung und Würdigung der verschiedenen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen Nachzug und kommt zum Schluss, dass es an solchen fehlt. Weder lässt sich den Darlegungen des Beschwerdeführers entnehmen, inwiefern es dabei von einem qualifiziert falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, noch zeigt er mit seiner eigenen Beurteilung der Betreuungssituation und -bedürftigkeit des Sohnes auf, welche rechtlichen Kriterien des nachträglichen Familiennachzugs das Verwaltungsgericht übersehen oder falsch angewendet hätte. Es fehlt an der erforderlichen gezielten Auseinandersetzung mit den - sorgfältigen - Erwägungen der Vorinstanz.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller