BGer 5A_149/2016
 
BGer 5A_149/2016 vom 24.02.2016
{T 0/2}
5A_149/2016
 
Urteil vom 24. Februar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn.
Gegenstand
Pfändung, Rechtsverweigerung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 19. Oktober 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
in die (von der Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 19. Oktober 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Pfändung durch das Betreibungsamt Region Solothurn - mangels eigenhändiger Unterzeichnung der Beschwerde trotz Aufforderung zur Verbesserung - androhungsgemäss nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 19. Oktober 2015 als dem Beschwerdeführer (zufolge Nichtabholens bei der Post) am 28. Oktober 2015 zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe erst am 19. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit der Aufsichtsbehörde damit formelle Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 BGG vorgeworfen wird, deshalb unzulässig ist, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, weshalb darauf insoweit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann