BGer 9C_144/2016 |
BGer 9C_144/2016 vom 24.02.2016 |
{T 0/2}
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9C_144/2016
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Urteil vom 24. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Instanz,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2016 gemäss Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 19. Februar 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht (rechtzeitig) entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem (spätestens am 17. Februar 2016) als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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